Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 384 — 
Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den König— 
lich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be— 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und 
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten. 
§9. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die Königlich 
Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß 
übergeben werden. 
10. Die Spurweite hat 1,#4 35 m im Lichten der Schienen zu betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems für 
den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit anderen 
Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des Wasser- 
laufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Halte- 
punkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten, bedürfen specieller 
Genehmigung der Staatsregierung, auch kann Letztere die Anlegung neuer Stationen 
und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. 
11. An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den an- 
stoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch ist die Gesellschaft verbunden, dem Anschlusse 
anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein 
Hinderniß in den Weg zu stellen. 
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet 
die Staatsregierung. 
. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Zu- 
stande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und 
Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche 
Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, 
sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für noth- 
wendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf 
den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebseinricht- 
ungen Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige Ueber- 
einstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.