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zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif—
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichts—
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn auch
diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Sequestration zu gewärtigen.
13. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der
Genehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft
verpflichtet, auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen
und Coaks und eventuell der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches
bezeichneten Gegenstände einzuführen.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßig-
ungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, die-
selben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen.
14. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für das Gebiet des Deutschen
Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu erlassenden
allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft
sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son-
stigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen
nachzukommen.
15. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu-
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Säch-
sischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
§ 16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Banzeit entstehende außerordentliche Auf-
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
# 17. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs-
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen.