Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1872. 
  
  
  
  
  
A 6. Verordnung, 
die Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten nach § 108 der Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869 betreffend; 
vom 20. Januar 1872. 
Nach Vernehmung und im Einverständnisse mit dem Reichskanzleramte werden die 
Behörden zur Nachachtung darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der nach 8 108 
der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern 2c. berufenen Behörden in dem 
Falle, wenn der Arbeiter das betreffende Arbeitsverhältniß und den Ort, wo dasselbe 
bestand, verlassen hat, sich nicht nach dem Wohnsitze des Verklagten zur Zeit der Klag- 
behändigung, sondern nach dem Orte des der Klage zu Grunde liegenden Arbeitsver- 
hältnisses zu bestimmen hat. 
Hierdurch erledigt sich eine frühere, unter dem 24. März 1871 ergangene Special= 
verordnung. 
Dresden, den 20. Januar 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
7. Verordnung, 
die Ziegelfabrikation betreffend; 
vom 22. Januar 1872. 
In Erwägung, daß die Seite 9 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das 
Königreich Sachsen vom Jahre 1833 befindliche Verordnung, das zu beobachtende Maß der 
Dach= und Mauerziegel betreffend, vom 9. Januar 1833 auf einem in Folge der vom 
1872. 2
	        
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