Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1872.
A 6. Verordnung,
die Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten nach § 108 der Gewerbe-
ordnung vom 21. Juni 1869 betreffend;
vom 20. Januar 1872.
Nach Vernehmung und im Einverständnisse mit dem Reichskanzleramte werden die
Behörden zur Nachachtung darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der nach 8 108
der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern 2c. berufenen Behörden in dem
Falle, wenn der Arbeiter das betreffende Arbeitsverhältniß und den Ort, wo dasselbe
bestand, verlassen hat, sich nicht nach dem Wohnsitze des Verklagten zur Zeit der Klag-
behändigung, sondern nach dem Orte des der Klage zu Grunde liegenden Arbeitsver-
hältnisses zu bestimmen hat.
Hierdurch erledigt sich eine frühere, unter dem 24. März 1871 ergangene Special=
verordnung.
Dresden, den 20. Januar 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
7. Verordnung,
die Ziegelfabrikation betreffend;
vom 22. Januar 1872.
In Erwägung, daß die Seite 9 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das
Königreich Sachsen vom Jahre 1833 befindliche Verordnung, das zu beobachtende Maß der
Dach= und Mauerziegel betreffend, vom 9. Januar 1833 auf einem in Folge der vom
1872. 2