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Statuten
des Sparvereins Lichtenstein-Callnberg.
2c. 2c.
&28. Die in den Sparverein von dessen Mitgliedern eingelegten Gelder nebst
den darauf entfallenden Diyidenden können nicht verkümmert oder mit Beschlag belegt
werden.
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133. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Güterstation
Siegmar betreffend;
vom 9. August 1872.
N achdem der Verkehr auf der an der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn gelegenen
Güterstation Siegmar sich in einer solchen Weise entwickelt und vermehrt hat, daß zu
dessen ordnungsmäßiger Bewältigung und zur Sicherheit des Betriebs eine Erweiter-
ung der Stationsanlage, insbesondere des Güterbodens und der Geleise unbedingt
nöthig geworden ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
&1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Güterstation Siegmar an der Chemnitz-Zwickauer Staats-
eisenbahn in Anwendung zu bringen.
#2.Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Ver-
ordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
1872. 58