Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

gedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, zugestanden hat, so 
wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 5. August 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Gebert. 
Boerner. 
Statuten 
des Vorschuß= und Sparvereins für Baruth und Umgegend. 
2c. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, 
so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand nach Maßgabe der einschlagenden 
Vorschriften zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das 
Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
& 136. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Actiengesellschaft „Königsteiner Papierfabrik“ betreffend; 
vom 15. August 1872. 
Das Ministerium des Innern hat der Actiengesellschaft „Königsteiner Papierfabrik,“ 
welche zu Erweiterung ihres Unternehmens eine Anleihe von 180,000 Thlr. — —. 
aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe von 1800, auf den Inhaber lautenden fünf- 
procentigen, bis zum Jahre 1913 planmäßig auszuloosenden Schuldscheinen im Nenn- 
werthe von je 100 Thlr. —. —= nach Maßgabe der vorgelegten Entwürfe dieser 
Schuldscheine nebst Talons und Coupons die Genehmigung ertheilt, was hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 15. August 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 21. August 1872.
	        
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