Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

c) 6 Betten für arme Kranke aus dem Bezirke der Amtshauptmann— 
schaft zu Meißen in dem Stadtkrankenhause zu Großenhain; 
d) 6 Betten für arme Kranke aus dem Bezirke der Amtshauptmann- 
schaft zu Freiberg im Stadtkrankenhause zu Freiberg. 
#2. Die im § 1 unter a, b, c, d gedachten Betten sind zur Aufnahme, Ver- 
pflegung und ärztlichen Behandlung solcher mittelloser Kranker jeden Alters und beider- 
lei Geschlechts — innerer wie chirurgischer — bestimmt, für welche, ihres kranken Zu- 
standes wegen, Sorge zu tragen, einer Landgemeinde oder einer von den kleineren, 
eines eigenen Krankenhauses noch entbehrenden Stadtgemeinden innerhalb der genannten 
Amtshauptmannschaften des Regierungsbezirks Dresden in ihrer Eigenschaft als Orts- 
armenverband die Verpflichtung dazu obliegt. 
Es können jedoch auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen von den vor- 
gedachten Gemeinden, je nach ihrer Zuhörigkeit zu einer von den genannten vier Amts- 
hauptmannschaften, nur diejenigen Betten benutzt werden, welche nach § 1 für die- 
jenigen amtshauptmannschaftlichen Bezirke, zu welchen die betreffenden Gemeinden ge- 
hören, zur Verfügung stehen. 
83. Nach Maßgabe der deshalb abgeschlossenen Verträge sind von der Aufnahme 
in die § 1 unter a, b, c und d gedachten Betten alle an Epilepsie, Geisteskrankheit 
oder einem unheilbaren Siechthume Leidende, ingleichen, soviel insonderheit das 
Stadtkrankenhaus zu Freiberg betrifft, überdieß noch solche Kranke, welche mit Sym- 
ptomen der Blattern= oder Cholera-Krankheit behaftet sind, ausgeschlossen und kann 
daher von den betreffenden Gemeinden auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen 
nicht beansprucht werden, daß Kranke der vorgedachten Art in die betreffenden Anstalten 
aufgenommen werden. 
#4. Die Unterbringung von Kranken in den mehrgedachten Betten ist von der 
ärztlich zu erörternden Transportfähigkeit derselben abhängig und an die vorherige 
schriftliche Anmeldung des Kranken bei der Verwaltung der in Frage befangenen 
Krankenanstalt gebunden. 
Dieser Anmeldung sind beizufügen: 
1. ein ärztliches Zeugniß über den Krankheitszustand des betreffenden Kranken; 
2. eine schriftliche, mit dem Gemeindesiegel bedruckte Zusicherung des betreffenden 
Gemeindevorstands, beziehendlich Bürgermeisters, die im 8 5 gedachten Verpflegbeiträge 
und den etwaigen außerordentlichen Kostenaufwand für den Kranken (siehe 8 5) zur 
Zeit ihrer Fälligkeit unerinnert an die Verwaltung des betreffenden Krankenhauses ab- 
führen zu wollen.
	        
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