Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 401 — 
Es soll jedoch ausnahmsweise in solchen, die unverweilte Ueberführung eines 
Kranken in das betreffende Krankenhaus bedingenden Fällen, in welchen die vorherige 
schriftliche Anmeldung und die vorherige Untersuchung desselben durch einen Arzt mit 
Gefahr im Verzuge verbunden sein würde, von der gedachten Anmeldung und von dem 
oben unter 1 erwähnten ärztlichen Zeugnisse abgesehen werden können. 
5. Jede Gemeinde, welche einen Kranken, für den sie als Ortsarmenverband zu 
sorgen hat, in den obenbezeichneten Betten unterbringt, hat dafür bis auf weitere Be- 
stimmung, die hiermit besonders vorbehalten bleibt, einen täglichen Verpflegbeitrag in 
dem ermäßigten Betrage von 5 Ngr. an die Casse des betreffenden Krankenhauses aus 
ihrer Armencasse zu entrichten. 
Gegen diesen Verpflegbeitrag von täglich 5 Ngr. werden die betreffenden Kranken 
mit allen, durch ihre Krankheitszustände bis zu ihrer Entlassung aus dem Krankenhause, 
beziehendlich bis zu ihrem Ableben bedingten Erfordernissen versorgt. 
Dagegen haben die betreffenden Gemeinden den Aufwand für solche Gegenstände, 
die zu fernerem dauernden Gebrauche der betreffenden Kranken besonders anzuschaffen 
sein mögen, wie z. B. für Bruchbänder, Mutterkränze, Stelzfüße, Krücken und der- 
gleichen, ingleichen den für den etwa nothwendigen Transport eines aus der betreffenden 
Anstalt zu entlassenden, sowie für die Beerdigung eines in derselben verstorbenen 
Kranken erwachsenden außerordentlichen Aufwand aus ihren Mitteln besonders zu ver- 
güten. 
Ist bei der Zuführung eines Kranken in eines von den gedachten Krankenhäusern 
die in dem letzteren für die Gemeinden des betreffenden amtshauptmannschaftlichen Be- 
zirks zur Verfügung stehende Zahl von Betten bereits belegt, so hat bis dahin, wo 
innerhalb der fraglichen Bettenzahl Vacanzen eintreten, die Verpflegung des betreffenden 
Kranken in dem fraglichen Krankenhause ausschließlich auf Kosten der betreffenden Ge- 
meinde zu erfolgen. 
66. Die Berichtigung des Verpflegbeitrags von täglich 5 Ngr., sowie des im 
8 5 gedachten außerordentlichen Aufwands ist von den betreffenden Gemeinden, auf 
Grund der ihnen von der Verwaltung des betreffenden Krankenhauses zuzustellenden 
Liquidation darüber, an die Krankenhausverwaltung spätestens binnen 4 Wochen von 
dem Empfange der bezüglichen Liquidation an zu bewirken. 
Zahlungssäumige Gemeinden haben sich der unnachsichtlichen Einleitung executivischer 
Maßregeln zu gewärtigen. 
&# J7. Die in die fraglichen Betten Aufgenommenen sollen in der Regel bis zu 
ihrer völligen Genesung, beziehendlich bis zu ihrem Ableben in dem betreffenden 
Krankenhause verpflegt werden. 
59°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.