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Es bleibt aber den Verwaltungen der fraglichen Krankenhäuser vorbehalten, solche
Kranke, deren Individualität, beziehendlich Krankheitszustand zu Inconvenienzen und
Störungen innerhalb des Krankenhauses Anlaß giebt, schon vor der völligen Genesung
zu entlassen.
Die Entlassung eines Kranken vor völliger Genesung desselben wird jedoch in allen
Fällen nur unter der Vorgussetzung der ärztlich constatirten Gefahrlosigkeit der Ent-
lassung für den Kranken, beziehendlich der nach ärztlichem Ermessen vorliegenden
Transportfähigkeit desselben erfolgen.
In allen Fällen, in welchen die Verwaltung eines von den in Frage befangenen
Krankenhäusern von dem vorstehenden Vorbehalte Gebrauch zu machen sich veranlaßt
findet, wird dieselbe dem Vorstande derjenigen Gemeinde, von welcher dem Kranken-
hause der betreffende Kranke zugeführt worden ist, behufige Mittheilung machen und,
wenn die Entlassung des Kranken dessen Rücktransport zu Wagen bedingt, den be-
treffenden Gemeindevorstand, beziehendlich Bürgermeister zu ungesäumter Abholung des
zu Entlassenden mittelst Wagen auffordern.
Derartigen Aufforderungen haben die betreffenden Gemeinden bei 5 Thaler
Strafe ungesäumt Folge zu leisten.
#. Die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen den Ortsarmenverband
des Unterstützungswohnsitzes eines in einer von den im § 1 unter a, b, c und d be-
zeichneten Anstalten auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen untergebrachten
Kranken, beziehendlich gegen diejenigen Angehörigen desselben, welchen privatrechtlich
die Fürsorge für den betreffenden Kranken obliegt, ist in allen Fällen lediglich Sache
der einliefernden Gemeinde und darf Seiten dieser der betreffenden Krankenhausver-
waltung in keinem Falle angesonnen werden.
9.Kranke, welche am 30. September dieses Jahres in den 30 Betten des
Stadtkrankenhauses zu Dresden noch untergebracht sind, können, dafern sie transport-
fähig sind, vom 1. October 1872 an Seiten der betreffenden Gemeinden je nach der
Zugehörigkeit derselben zu dem einen oder dem anderen von den im § 1 unter a, b,
c und d genannten amtshauptmannschaftlichen Bezirken in die für die Gemeinden der
Letzteren bestimmten Betten der im § 1 genannten Krankenhäuser übergeführt werden.
Die Kosten solcher Transporte sind von der betreffenden Gemeinde zu verlegen
und werden derselben auf Anzeige an das Ministerium des Innern erstattet werden.
Unterbleibt die Uebersiedelung von Kranken der vorgedachten Art in das eine oder
das andere von den im § 1 genannten Krankenhäusern, oder kann sie aus dem Grunde,
weil die betreffenden Kranken nicht transportfähig sind, nicht erfolgen, so haben vom
1. October 1872 an die betreffenden Gemeinden die im Stadtkrankenhause zu Dresden