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Niederlauterstein,
Zöblitz,
Rittersberg,
Pobershau,
Marienberg,
Rückerswalde
und
Reitzenhain,
sowie außerdem das
Marienberger,
Rückerswalder
und
Reitzenhainer
Revier der Staatswaldungen betroffen werden.
Dresden, am 24. August 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
141. Verordnung,
die Ausstellung der Ursprungszeugnisse für die nach Portugal zu versendenden
Waaren betreffend;
vom 29. August 1872.
Noch Artikel 9 des Handels= und Schifffahrts-Vertrags zwischen Deutschland und
Portugal vom 2. März dieses Jahres (Seite 254 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom
Jahre 1872), dessen Bestimmungen nach Artikel 20 a. a. O. auch auf das Großherzog-=
thum Luxemburg Anwendung finden, so lange dasselbe dem Deutschen Zoll= und Handels-
systeme angehören wird, hat der Importeur, um die Behandlung der einzuführenden
Waaren nach dem Fuße der am meisten begünstigten Nationen zu sichern, der Zoll-
behörde des anderen Landes eine Bescheinigung vorzulegen, durch welche bezeugt wird,
daß die Waaren einheimischer Herkunft oder Fabrikation sind. Diese Bescheinigung
kann entweder in einer vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Er-
klärung, oder in einem von dem Vorstande des Ausgangs-Zollamts ausgestellten