Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Niederlauterstein, 
Zöblitz, 
Rittersberg, 
Pobershau, 
Marienberg, 
Rückerswalde 
und 
Reitzenhain, 
sowie außerdem das 
Marienberger, 
Rückerswalder 
und 
Reitzenhainer 
Revier der Staatswaldungen betroffen werden. 
Dresden, am 24. August 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
141. Verordnung, 
die Ausstellung der Ursprungszeugnisse für die nach Portugal zu versendenden 
Waaren betreffend; 
vom 29. August 1872. 
Noch Artikel 9 des Handels= und Schifffahrts-Vertrags zwischen Deutschland und 
Portugal vom 2. März dieses Jahres (Seite 254 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom 
Jahre 1872), dessen Bestimmungen nach Artikel 20 a. a. O. auch auf das Großherzog-= 
thum Luxemburg Anwendung finden, so lange dasselbe dem Deutschen Zoll= und Handels- 
systeme angehören wird, hat der Importeur, um die Behandlung der einzuführenden 
Waaren nach dem Fuße der am meisten begünstigten Nationen zu sichern, der Zoll- 
behörde des anderen Landes eine Bescheinigung vorzulegen, durch welche bezeugt wird, 
daß die Waaren einheimischer Herkunft oder Fabrikation sind. Diese Bescheinigung 
kann entweder in einer vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Er- 
klärung, oder in einem von dem Vorstande des Ausgangs-Zollamts ausgestellten
	        
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