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handenen Bahnhofe in Schienenverbindung gebracht werden soll, insoweit dieselbe auf
Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bedingungen
und näheren Bestimmungen Concession ertheilt.
§ 2. Die Gesellschaft hat zwar ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in
Preußen zu behalten, und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die
Verhältnisse der Gesellschaft als solcher, und die Beaufsichtigung und Verwaltung des
Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich vor der Königlich Preußischen Regier-
ung zu ressortiren. Sie hat jedoch wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß
der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich Sächsischem Gebiete entstehen und
gegen sie geltend gemacht werden möchten, der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit
und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Königlich Sächsischen Gesetzen sich
zu unterwerfen. Ihren Gerichtsstand innerhalb des Königreichs Sachsen hat die Gesell-
schaft vor der für Zittau zuständigen Gerichtsbehörde.
Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich
Sächsischem Gebiete wohnenden Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Be-
ziehungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für
die Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung
für jene zu insinuiren sind. Derselbe ist zugleich für alle, das Königlich Sächsische
Staatsgebiet betreffende Verwaltungsangelegenheiten der Görlitz-Zittauer Bahn als
Beauftragter der Gesellschaftsdirection zu betrachten und mit den erforderlichen, auf
eine möglichst erleichterte Erledigung der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtig-
ungen zu versehen.
6 3. Die Bahn ist mit einer Spurweite von 1,41 3 5 u im Lichten der Schienen nach
dem von der Königlich Preußischen Regierung zu genehmigenden Bauplane für Loco=
motivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten und der-
jenigen Strecken, wo die Sicherheit des Betriebs ein zweites Gleis erheischt) im Ober-
und Unterbaue zunächst nur eingleisig herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei
Gleise zu bemessen. Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen die Herstellung
des zweiten Gleises auf der ganzen Bahn auszuführen, sobald der Umfang des Be-
triebs dieß als nothwendig erscheinen lassen wird.
Die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brückendurchlässe, Fluß-
correctionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwegen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
der Bahnhofsanlagen im Königlich Sächsischen Gebiete bleibt der Königlich Sächsischen
Regierung vorbehalten. Auch kann die Letztere die Anlegung neuer Stationen und
Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen.
#f 4. Der Bau der Bahn ist spätestens bis zum 1. Januar 1874 zu beginnen und
längstens binnen drei Jahren, von der Concessionsertheilung an gerechnet, dergestalt zu