Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des- 
fallsiger Verständigung auch Post-Coupe's in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe 
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post-Coupé's 
nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, 
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche 
Beförderung von Brief= und Zeitungs-Packeten durch das Zugpersonal verlangt 
werden. 
Jc) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Post-Coupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post-Coupé (adb) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent- 
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise 
herzugeben. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine wei- 
tere als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle 
zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete 
über zwanzig Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und 
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport- 
vergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen und über deren Berechnung besondere Vereinbar- 
ung getroffen wird. 
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zurück- 
legen. 
& 14. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung 
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch
	        
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