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Art. 6.
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Ertheilung der Concession die im
Königreiche Sachsen geltenden Bestimmungen über die Expropriation von Grundeigen-
thum für Eisenbahnen für die im Königreiche Sachsen gelegene Strecke der directen
Eisenbahn von Berlin nach Dresden in Wirksamkeit setzen. Die Gesellschaft hat danach
in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grund und Bodens, sowie die sonst
mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse die nämlichen Befugnisse und
Obliegenheiten, wie andere Eisenbahngesellschaften im Königreiche Sachsen.
Art. 7.
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Art. 8.
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. »
Die auf letzterer zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Königlich Säch—
sischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen oder
deren Betrieb sollen, sofern sie im Königlich Sächsischen Gebiete ausgeübt sind, von den
betreffenden Königlich Sächsischen Behörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen
beurtheilt werden.
Die Gesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisen—
bahnanlagen auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebs derselben gegen sie
erhoben werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.
Art. 9.
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Ver-
kehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und
des Ihr über die Bahnstrecke im Sächsischen Gebiete nach diesem Vertrage zustehenden
Aufsichtsrechts einen ständigen Commissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen
seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht
zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behörden ge-
eignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von jenem Commissar ressortiren, an diesen zu wenden.
Art. 10.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete competenten
Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands
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