Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Art. 6. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Ertheilung der Concession die im 
Königreiche Sachsen geltenden Bestimmungen über die Expropriation von Grundeigen- 
thum für Eisenbahnen für die im Königreiche Sachsen gelegene Strecke der directen 
Eisenbahn von Berlin nach Dresden in Wirksamkeit setzen. Die Gesellschaft hat danach 
in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grund und Bodens, sowie die sonst 
mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse die nämlichen Befugnisse und 
Obliegenheiten, wie andere Eisenbahngesellschaften im Königreiche Sachsen. 
Art. 7. 
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Art. 8. 
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. » 
Die auf letzterer zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Königlich Säch— 
sischen sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlagen oder 
deren Betrieb sollen, sofern sie im Königlich Sächsischen Gebiete ausgeübt sind, von den 
betreffenden Königlich Sächsischen Behörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen 
beurtheilt werden. 
Die Gesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisen— 
bahnanlagen auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebs derselben gegen sie 
erhoben werden möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. 
Art. 9. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Ver- 
kehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und 
des Ihr über die Bahnstrecke im Sächsischen Gebiete nach diesem Vertrage zustehenden 
Aufsichtsrechts einen ständigen Commissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen 
seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht 
zum directen gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Behörden ge- 
eignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, 
welche hiernach von jenem Commissar ressortiren, an diesen zu wenden. 
Art. 10. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete competenten 
Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
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