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Art. 13.
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe Ihrer Gesetze vom 30. Mai
1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und er—
gänzenden Bestimmungen alljährlich für die directe Eisenbahn von Berlin nach Dresden
einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Eisenbahn-
abgabe berechnen, feststellen und erheben, und von dieser Abgabe an die Königlich
Sächsische Regierung, unter Mittheilung des Repartitionsplans, denjenigen Theil ab-
führen, welcher sich nach dem Verhältniß berechnet, in welchem die Länge der auf
Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammtlänge des
ganzen Eisenbahnunternehmens steht, dessen Theil sie bildet.
Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten directen Staats-
steuern wird im Königreiche Sachsen so lange und insoweit nicht stattfinden, als solches
im Königreiche Preußen nicht geschieht und durch den der Königlich Sächsischen Regier-
ung zufallenden Antheil an der Eisenbahnabgabe die Grundsteuer gedeckt wird, welche
nach den Landesgesetzen von der im Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zur Er-
hebung kommen würde. Insbesondere wird die Königlich Sächsische Regierung von der
Gesellschaft, welche die Concession in Preußen ohne Auferlegung einer Concessionsabgabe
bereits erhalten hat, eine solche Abgabe auch Ihrerseits nicht erheben.
Art. 14.
Die beiden vertragenden Regierungen werden Sich der Gesellschaft gegenüber das
Recht vorbehalten, die auf Ihren betheiligten Gebieten belegenen Strecken der Bahn
nach Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahnunternehm-
ungen vom 3. November 1838 zu erwerben. Es soll jedoch, ungeachtet einer etwa ein-
tretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn, eine Unterbrechung des
Betriebs auf derselben nicht eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten
einheitlichen Betriebs unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für
die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz
greifen.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete be-
legene Strecke der Bahn ankaufen, die Königlich Sächsische Regierung aber von dem Ihr
der Gesellschaft gegenüber zustehenden Ankaufsrechte nicht gleichzeitig Gebrauch machen
würde, gewährt die Königlich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung
das Recht des Ankaufs auf der anschließenden Sächsischen Strecke nach Maßgabe des
Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November
1838, behält sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden
Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung an-