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gekauft worden, nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter
denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlich Preußische Re—
gierung dieselbe erworben hat, unter Vergütung der von der Königlich Preußischen Re—
gierung inzwischen etwa ausgeführten Meliorationen, wie auch nach Abzug des zu er—
mittelnden Betrags etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Falle soll die Ver—
waltung und die Leitung des Betriebs auf der fraglichen Bahn in ihrer gesammten
Ausdehnung der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die Säch—
sische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in Kraft bleibenden Be—
stimmungen dieses Vertrags verbleiben.
Art. 15.
Beide contrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Gesellschaft
verpflichtet sein soll, sich denjenigen Bedingungen zu unterwerfen, welche im Interesse
der Post-, Militär- und Telegraphenverwaltung den im bisherigen Norddeutschen
Bundesgebiete in neuester Zeit concessionirten Bahnen auferlegt worden sind oder
künftig durch Bundesbeschlüsse auferlegt werden möchten.
Art. 16.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das Recht
vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung der
Bahn nicht spätestens bis zum 1. Januar 1874 begonnen sein wird. Die Dauer der
Bauzeit soll drei Jahre nicht überschreiten.
Art. 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber
binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter—
zeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, den 6. Juli 1872.
Hans von Könneritz.
Eberhard D'Avis.