Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 425 — 
& 148. Bekanntmachung, # 
die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Oelsnitz für die allgemeine Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse für die Stadt Oelsnitz erbetenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 23. August 1872. 
Nachdem mit Allerhöchster Zustimmung vom Justizministerium auf Ansuchen der 
Stadtgemeinde Oelsnitz die im § 7 des vom Ministerium des Innern bestätigten Regu— 
lativs einer allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse für die Stadt 
Oelsnitz getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, 
welche dahin geht, daß die von der gedachten allgemeinen Krankenunterstützungs= und 
Begräbnißcasse zu gewährenden Unterstützungen weder mit Beschlag belegt, noch vor 
ihrer Verfallzeit an Dritte abgetreten werden können, genehmigt worden ist, so wird 
Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, 
bekannt gemacht. 
Dresden, am 23. August 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Gebert. 
Boerner. 
  
& 149. Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs über die Quartier-Leistungen für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes für die Stadt Bautzen; 
vom 11. September 1872. 
Nechdem Se. Königliche Hoheit der Kronprinz, welcher für die Dauer der Abwesen- 
heit Sr. Majestät des Königs von Allerhöchstdemselben mit Führung der Staats- 
geschäfte beauftragt gewesen, auf Vortrag des Justizministeriums die nachstehenden, in 
§§ 35 und 36 des Regulativs für die Stadt Bautzen über die Quartier-Leistungen für 
die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 541872 getroffenen, Aus- 
nahmen von den bestehenden Gesetzen enthaltenden Bestimmungen zu genehmigen gnädigst 
geruht haben, und hierauf mit Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.