Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Kreisdirection zu Bautzen die Bestätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so 
ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 11. September 1872. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
  
Eckelmann. 
Regulativ, 
die OQugrtier-Leistungen für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes 
für die Stadt Bautzen betreffend. 
2c. c. 
Unzulässigkeit 6 35. Verkümmerungen und Hülfsvollstreckungen in Entschädigungsbeträge für 
von Verküm= Naturaleinquartierung oder in Vergütungsbeträge für mieth= oder verdingungsweise er- 
enssesn un folgte Einquartierung von Mannschaften und Pferden sind nicht zulässig. 
ungen in Ent- 
schädigungs- 
und in Vergüt- 
ungsbeträge. 
Verjährung der 36. QOuartiergeber, welche die ihnen durch die Einquartierungsdeputation aus- 
Einquartier= zuzahlenden Entschädigungs= oder Vergütungsbeträge innerhalb des Kalenderjahres, 
ungsanfprüche, welches auf dasjenige folgt, in welchem die zu deren Erhebung von der Einquartierungs- 
deputation oder dem Stadtrathe unter Hinweisung auf gegenwärtige Bestimmungen im 
Amtsblatte bekannt gemachte Frist abläuft, nicht erhoben haben, sind dieser Beträge 
für verlustig zu erachten dergestalt, daß selbige der Gemeindecasse eigenthümlich zufallen. 
 
	        
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