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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1872.
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As 155. Verordnung,
die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen betreffend;
vom 30. September 1872.
Un den Weiterungen vorzubeugen, welche aus der unvollständigen Vorbereitung an-
gebrachter Eisenbahn-Concessionsgesuche, sowie aus der Vorlage unzureichender Unter-
lagen für die der Staatsregierung vorbehaltene technische Beaufsichtigung des Baues
concessionirter Eisenbahnanlagen zum Oefteren erwachsen sind, haben die unterzeichneten
Ministerien für angemessen erachtet, die nachstehenden Bestimmungen über die technischen
Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen zur Nachachtung zu veröffentlichen:
A.
Von den generellen Vorarbeiten.
8 1. Die Ertheilung der Concession zum Baue einer Eisenbahn setzt die Anstellung
und Vollendung der generellen Vorarbeiten für letztere voraus. Die Ergebnisse der-
selben sind daher dem Concessionsgesuche beizufügen.
6#2. Zur Anstellung der generellen Vorarbeiten bedarf es einer von dem Mini-
sterium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu ertheilenden
Erlaubniß.
3Den Gesuchen um Gestattung von generellen Vorarbeiten, welche direct an
das Ministerium des Innern zu richten sind, ist
a) eine nähere Beschreibung des Bahnzuges,
b) eine Darstellung desselben durch Einzeichnung in ein Exemplar der älteren Ober-
reit schen oder der neuen Generalstabskarte des Königreichs Sachsen mittelst einer
deutlich erkennbaren zinnoberrothen Linie, sowie
J) ein Verzeichniß der Ortsfluren, welche von der Bahnlinie betroffen werden,
beizufügen.
1872. 66