Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1872. 
  
  
  
  
, — . — 
  
As 155. Verordnung, 
die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen betreffend; 
vom 30. September 1872. 
Un den Weiterungen vorzubeugen, welche aus der unvollständigen Vorbereitung an- 
gebrachter Eisenbahn-Concessionsgesuche, sowie aus der Vorlage unzureichender Unter- 
lagen für die der Staatsregierung vorbehaltene technische Beaufsichtigung des Baues 
concessionirter Eisenbahnanlagen zum Oefteren erwachsen sind, haben die unterzeichneten 
Ministerien für angemessen erachtet, die nachstehenden Bestimmungen über die technischen 
Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbahnen zur Nachachtung zu veröffentlichen: 
A. 
Von den generellen Vorarbeiten. 
8 1. Die Ertheilung der Concession zum Baue einer Eisenbahn setzt die Anstellung 
und Vollendung der generellen Vorarbeiten für letztere voraus. Die Ergebnisse der- 
selben sind daher dem Concessionsgesuche beizufügen. 
6#2. Zur Anstellung der generellen Vorarbeiten bedarf es einer von dem Mini- 
sterium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu ertheilenden 
Erlaubniß. 
3Den Gesuchen um Gestattung von generellen Vorarbeiten, welche direct an 
das Ministerium des Innern zu richten sind, ist 
a) eine nähere Beschreibung des Bahnzuges, 
b) eine Darstellung desselben durch Einzeichnung in ein Exemplar der älteren Ober- 
reit schen oder der neuen Generalstabskarte des Königreichs Sachsen mittelst einer 
deutlich erkennbaren zinnoberrothen Linie, sowie 
J) ein Verzeichniß der Ortsfluren, welche von der Bahnlinie betroffen werden, 
beizufügen. 
1872. 66
	        
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