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84. Die Genehmigung zu Anstellung genereller Vorarbeiten wird auf einen be-
stimmten Zeitraum beschränkt. Derselbe umfaßt in der Regel und, insoweit nicht be—
sondere Verhältnisse (z. B. erhebliche Länge der Linie, Schwierigkeiten derselben u. s. w.)
eine längere Zeit nothwendig erscheinen lassen, drei Monate. Verlängerungen der
ertheilten Frist werden nur gewährt werden, wenn die nicht rechtzeitige Vollendung und
Einreichung der generellen Vorarbeiten durch Ursachen herbeigeführt worden ist, deren
Beseitigung oder Vermeidung nicht in der Hand der Unternehmer der Eisenbahnanlage
gelegen hat.
85. Die mit der Ausführung der generellen Vorarbeiten beschäftigten Techniker
haben sich vor Beginn der Arbeit bei der Verwaltungsbehörde der von der Anlage
berührten Gemeindebezirke und bei Berührung fiscalischer Grundstücke — Domainen,
Forsten u. s. w. — außerdem noch bei den Verwaltern derselben anzumelden.
Bei den auf dem Terrain auszuführenden Vorarbeiten sind Beschädigungen an
Grundflächen, Feldfrüchten, Durchholzungen 2c. thunlichst zu vermeiden.
Unvermeidliche Beschädigungen aller Art sind von den Unternehmern der Eisenbahn
den Grundstücksbesitzern, Pächtern u. s. w. — wo möglich im Wege sofort an Ort und
Stelle zu treffender gütlicher Vereinbarung eventuell nach vorheriger Feststellung durch
die im Absatz 1 gedachten Verwaltungsbehörden — zu vergüten. Das bei Durchlicht-
ungen und Durchholzungen gefällte Buschwerk und Holz verbleibt, wenn nicht etwas
Anderes verabredet wird, im Eigenthume des Besitzers oder sonstigen Nutznießers der
betreffenden Grundstücke.
Zur Sicherstellung der im vorigen Absatze erwähnten Schädenvergütungen wird
nach Befinden von den Unternehmern die vorherige Erlegung einer bei dem Finanz-
ministerium zu deponirenden Caution gefordert werden.
6 6. Die Ergebnisse der generellen Vorarbeiten sind noch vor Ablauf der bestimm-
ten Frist (§ 4) bei dem Finanzministerium zur technischen Prüfung einzureichen.
Die zu diesem Behufe einzureichenden Unterlagen sind folgende:
1. Ein Grundriß der Bahnlinie mit Angabe der projectirten Stationen und Halte-
stellen, im Maßstabe von 1: 10,000 der natürlichen Größe. Demselben ist eine
topographische Aufnahme der Umgegend mit Einzeichnung von Höhencurven,
oder wenigstens mit Angabe einer hinreichenden Anzahl Höhencoten in einer
Breite von mindestens 250 m zu jeder Seite der Bahnlinie zu Grunde zu legen.
Die Bahnlinie ist in Stationen von 500 zu 500 m zu theilen und von 500
zu 500 „ mit den zugehörigen fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen.
2. Ein Längenprofil nach einem Maßstabe von ro der natürlichen Größe für
die Längen und dem 20mal größeren für die Höhe.