Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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wonnene Erde zwischen dem Böschungsrande des Einschnitts und dem Graben als 
Schutzdamm abgelagert; in diesem Falle erhält der Schutzstreifen vom äußeren Rande 
dieses Grabens nur 0,6 Meter Breite. 
9. Bei Einschnitten oder anderen Bahnstellen, welche mit Bestimmtheit als der 
Verwehung durch Schnee ausgesetzt zu betrachten sind, wird der nach Vorstehendem 
bestimmten Breite des Bahnterrains — einschließlich der Schutzstreifen und des sub 8 
gedachten Grabens — an beiden Seiten oder nach Befinden nur an einer Seite ein 
3,5 Meter breiter Terrainstreifen zur Anbringung der Schneeschutzvorrichtungen oder 
zur Abflachung der Einschnittsböschungen zugesetzt. 
10. Die Breite des Bahnterrains für sogenannte terraingleiche Bahnstellen wird 
— abgesehen von den etwa erforderlichen Schneeschutzstreifen — in der Weise bestimmt, 
daß die 8 Meter beziehendlich 4,5 Meter betragende Planiebreite, als Breite des 
Dammfußes, incl. des Bankets, angesehen und von hier aus die obere Grabenbreite, 
Schutzstreifen rc. zugesetzt wird. 
11. Die den Bahnhöfen zu gebenden Längen= und Breiten-Dimensionen richten 
sich nach der Wichtigkeit der Stationen und nach den Oertlichkeitsverhältnissen. Halte- 
stellen sollen mindestens auf eine Länge von 300 Meter eine geringste Planiebreite von 
10 Meter bei Dämmen und bei terraingleicher Lage, und von 20 Meter bei Einschnitten 
— auch bei Bahnen mit nur eingleisigem Unterbau — erhalten. 
 
	        
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