Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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. 159. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Vorschußvereine zu Schloßchemnitz, eingetragener 
Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 14. October 1872. 
Nachdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium auf Ansuchen des in 
das Handelsregister eingetragenen Vorschußvereins zu Schloßchemnitz, eingetragener 
Genossenschaft, die im § 13 der Statuten dieses Vereins getroffene Bestimmung, welche 
dahin geht, daß, wenn dem Vereine von einem Mitgliede zur Sicherstellung eines 
empfangenen Vorschusses Staats= oder andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände 
verpfändet worden sind, dem Vereine auch im Falle der Eröffnung des Coneurses zum 
Vermögen des Verpfänders das Recht, die verpfändete Sache, sofern solche nicht ein- 
gelöst wird, zu seiner Befriedigung zu verkaufen, zustehen soll, mit Rücksicht auf die 
hierin enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen genehmigt hat, so wird Dieß 
hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt 
gemacht. 
Dresden, am 14. October 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
. 160. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arznei-Tare betreffend; 
vom 15. October 1872. 
Nachdem im Anschlusse an die demnächst bevorstehende Einführung der Pharmacopoea 
Germanica eine neue Arznei-Taxe unter dem Titel: 
„Arznei-Taxe für das Königreich Sachsen. Siebente Auflage.“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne hier erschienen ist, so wird 
Solches hierdurch bekannt gemacht und zugleich mit Allerhöchster Genehmigung Nach- 
stehendes verordnet: 
1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. November dieses Jahres an ihre 
Forderungen für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maß-
	        
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