Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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gabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal 
und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch 
den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen 
nachzugehen. 
& 2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 
fünfundzwanzig Thalern zu belegen. 
#3. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apo- 
theker, welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse 
Procente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten 
oder anderen Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu fünfzig Thalern 
oder bei erschwerenden Umständen, einer Gefängnißstrafe bis zu 4 Wochen. 
& 4. Alle früheren, die Arznei-Taxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch 
aufgehoben. 
Dresden, den 15. October 1872. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Jochim. 
  
161. Verordnung, 
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arznei-Tare betreffend; 
vom 15. October 1872. 
Nochdem im Anschlusse an die demnächst bevorstehende Einführung der Pharmacopoe 
Germanica eine neue thierärztliche Arznei-Taxe unter dem Titel: 
Thierärztliche Arznei-Taxe. Dritte Auflage. 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne erschienen ist, so wird Sol- 
ches hierdurch bekannt gemacht und zugleich Nachstehendes verordnet 1 
§ 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. November dieses Jahres an ihre 
Forderungen für thierärztliche Arzneimittel, beziehendlich pharmaceutische Arbeiten und 
Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedes- 
mal im Dresdner Journale und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird,
	        
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