Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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einzurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen 
allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. 
&2. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher 
Liquidationen den Thierärzten zum Anhalt zu dienen. 
& 3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge find mit Geldstrafe bis zu 
fünfundzwanzig Thalern zu belegen. 
& 4. Jeder Apotheker hiesiger Lande hat die vorgedachte Arznei-Taxe anzuschaffen 
und bei 10 Thlr. —. —. Strafe dafür zu sorgen, daß dieselbe in seiner Officin zur 
Einsicht für Jedermann bereit liege. 
Dasselbe hat mit den Nachträgen derselben, welche dem Hauptexemplare der Taxe 
anzuheften sind, zu geschehen. 
. Alle früheren, die thierärztliche Arznei-Taxe betreffenden Vorschriften werden 
andurch aufgehoben. 
Dresden, am 15. October 1872. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Jochim. 
  
AM 162. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Staatseisenbahn von Pirna nach Radeberg betreffend; 
vom 15. October 1872. 
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 25. Juni dieses Jahres, die Abtretung 
von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Pirna nach Radeberg 
betreffend (Seite 323 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom heurigen Jahre), macht 
das Ministerium des Innern andurch bekannt, daß von dem Baue gedachter Staats- 
eisenbahn ferner die Fluren von 
Zabschke, 
Doberzeit, 
Daube, 
Kammergut Lohmen, 
Lohmen,
	        
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