Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Ka— 
tegorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Ge- 
wicht von 20 Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
Icc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund des- 
fallsiger Verständigung auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen gegen eine den 
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post- 
coupé's nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der 
Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die un- 
entgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug- 
personal verlangt werden. 
J) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (adb) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft ent- 
weder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren 
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leih- 
weise herzugeben. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere 
Vereinbarung getroffen wird.
	        
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