Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Aufsicht durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittel— 
barem Einschreiten der competenten Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geeigneten 
Fällen vermitteln wird. 
  
& 164. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 27. September 1872. 
Mie Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer directen Eisenbahn von Dresden nach Berlin, soweit die- 
selbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, nach hierzu der Berlin- 
Dresdner Eisenbahngesellschaft ertheilter Concession, andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, so- 
weit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die ein- 
schlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf 
Königlich Sächsisches Gebiet zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be- 
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission 
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in 
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
§63. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit und es werden die Fluren, welche 
bei dem Baue des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt ge- 
macht werden. 
Dresden, am 27. September 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz.
	        
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