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Aufsicht durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittel—
barem Einschreiten der competenten Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geeigneten
Fällen vermitteln wird.
& 164. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 27. September 1872.
Mie Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer directen Eisenbahn von Dresden nach Berlin, soweit die-
selbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, nach hierzu der Berlin-
Dresdner Eisenbahngesellschaft ertheilter Concession, andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, so-
weit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die ein-
schlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf
Königlich Sächsisches Gebiet zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be-
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
§63. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit und es werden die Fluren, welche
bei dem Baue des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt ge-
macht werden.
Dresden, am 27. September 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.