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4. Zu §5.
I. Die Anmeldung zur stenerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens der
dazu Berechtigten schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe:
a) der Zahl der zum Haushalte gehörigen Personen über 14 Jahren,
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll.
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A. in doppelter
Ausfertigung und kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes Berech-
tigte derselben Ortschaft umfassen.
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der
Anmeldung zu bescheinigen.
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haus-
halte Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalte gerechnet.
II. Die Anmeldung (I.) dient zugleich als Anmeldungsschein (§ 5 Absatz 2 des
Gesetzes). Die Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines vollen
Kalenderjahres beziehungsweise, wenn die Anmeldung erst im Laufe eines Jahres statt-
findet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres durch Vermerk auf der Anmeld-
ung zu ertheilen.
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem
Anmeldenden auch auf mehrere — und zwar auf höchstens 5 — hintereinanderfolgende
Kalenderjahre ertheilt werden. Treten im Laufe eines Jahres Umstände ein, durch
welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende hiervon
der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die Berechtigung zur
Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung.
Das eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im Falle
einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, beziehungs-
weise diejenige Person, welche von dem Anmeldenden hierzu bezeichnet und auf beiden
Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das andere Exemplar verbleibt der Hebe-
stelle.
III. Die Aufsichtsbeamten haben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach der
Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle
Ueberzeugung zu nehmen und den Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung zu ver-
merken.
IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge
Veränderungen des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer,
entweder ganz oder nur bezüglich einzelner Berechtigter, so sind dergleichen Scheine
wieder einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen.
Steuerfreiheit
des Haustrunks.