Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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4. Zu §5. 
I. Die Anmeldung zur stenerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens der 
dazu Berechtigten schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe: 
a) der Zahl der zum Haushalte gehörigen Personen über 14 Jahren, 
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll. 
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A. in doppelter 
Ausfertigung und kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes Berech- 
tigte derselben Ortschaft umfassen. 
Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der 
Anmeldung zu bescheinigen. 
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haus- 
halte Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalte gerechnet. 
II. Die Anmeldung (I.) dient zugleich als Anmeldungsschein (§ 5 Absatz 2 des 
Gesetzes). Die Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines vollen 
Kalenderjahres beziehungsweise, wenn die Anmeldung erst im Laufe eines Jahres statt- 
findet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres durch Vermerk auf der Anmeld- 
ung zu ertheilen. 
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem 
Anmeldenden auch auf mehrere — und zwar auf höchstens 5 — hintereinanderfolgende 
Kalenderjahre ertheilt werden. Treten im Laufe eines Jahres Umstände ein, durch 
welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende hiervon 
der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die Berechtigung zur 
Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung. 
Das eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im Falle 
einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, beziehungs- 
weise diejenige Person, welche von dem Anmeldenden hierzu bezeichnet und auf beiden 
Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das andere Exemplar verbleibt der Hebe- 
stelle. 
III. Die Aufsichtsbeamten haben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach der 
Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle 
Ueberzeugung zu nehmen und den Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung zu ver- 
merken. 
IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge 
Veränderungen des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer, 
entweder ganz oder nur bezüglich einzelner Berechtigter, so sind dergleichen Scheine 
wieder einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen. 
Steuerfreiheit 
des Haustrunks.
	        
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