Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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AdAS 
Erstattung 
der Stener. 
— 476 — 
Nach Ablauf eines Anmeldungsscheines kann derselbe von der Hebestelle durch Ver- 
merk auf dem vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen Scheine, 
unter kurzer Angabe der etwa eingetretenen Veränderung des Personenstandes und der 
Dauer der neuen Gültigkeitsfrist prolongirt werden. 
V. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommenen Arbeiter 
oder Dienstleute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt 
nicht als Ablassen gegen Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 3 des Gesetzes. Die Entzieh- 
ung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) auf bestimmte 
Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamtes; dieselbe ist in der Regel nicht 
unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen. Die Entziehung der 
Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamtes durch die Direktivbehörde. 
In beiden Fällen steht dem Betheiligten das Recht der Beschwerde im geordneten In- 
stanzenzuge zu. 
5. Zu § 6. 
Die Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen 
von Bier in das Ausland enthält die Anlage II. 
6. Zu § 7. 
Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 die Er- 
stattung der erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbestand und die Ur- 
sachen der unvorhergesehenen Betriebshinderung der Bezirkshebestelle schriftlich und der 
Art rechtzeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge 
noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Stunden bei der Hebestelle eingehen kann, 
welche ihrerseits den Bezirks-Oberkontroleur unverzüglich von dem Geschehenen in 
Kenntniß zu setzen hat. 
Der Oberkontroleur, oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Aufseher 
oder der Erheber haben ohne Aufschub durch Augenschein, zuverlässige Zeugen, oder auf 
sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle, unter Zuziehung 
des Brauers oder seines Stellvertreters, zu prüfen, für das Unbrauchbarmachen der be- 
schädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische oder der Würze zur 
deklarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den Verschluß der außer Gebrauch 
kommenden Gefäße zu sorgen, endlich über das Ergebniß der Prüfung eine Verhand- 
lung aufzunehmen und den Befund in dem Brausteuerbuche (Nr. 11 nachstehend) zu 
bescheinigen. 
Die über die Betriebshinderung aufgenommenen Verhandlungen sind ohne Auf-
	        
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