Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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enthalt dem vorgesetzten Hauptamte zu übersenden, welches die Entscheidung der Direktiv— 
behörde einzuholen hat. 
Die etwaigen Kosten des Beweisverfahrens hat der Brauer zu tragen. 
7. Zu den 88 9, 10, 12 und 13. 
I. Zur Nachweisung der Brauereiräume und Gefäße (8§ 9) und gleichzeitig zur An- 
zeige des Aufstellungsortes der Waage (§ 12), sowie der Aufbewahrungsorte für die 
Vorräthe an Braustoffen (§ 13) hat der Brauer das von der Hebestelle in zwei Exem- 
plaren zu beziehende Formular nach dem anliegenden Muster B. zu benutzen. Beide 
Exemplare sind nach Maßgabe des Vordruckes und der darauf befindlichen Gebrauchs- 
anweisung auszufüllen und, mit Datum und Namensunterschrift versehen, mindestens 
acht Tage vor Anfang des Betriebes der Brauerei der Hebestelle einzureichen. 
Bei größeren Betriebsanstalten kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses 
der Brauereiräume mit Einzeichnung der Geräthestellung verlangt werden. 
Die Hebestelle hat die Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. nach den unter lII. fol- 
genden Vorschriften in das Brauerei-Inventarium einzutragen, daß solches geschehen, 
in beiden Exemplaren jener Nachweisung zu bescheinigen, und das eine Exemplar dem 
Anmeldenden zurückzugeben, welcher dasselbe nach näherer Anordnung des Oberkontro- 
leurs an einer passenden Stelle in der Brauerei sorgfältig, und gegen Beschmutzung und 
Beschädigung geschützt, aufzubewahren hat. Das zweite Exemplar wird dem Ober- 
kontroleur zugestellt, welcher den Inhalt der Nachweisung zunächst bezüglich der Räume 
und Gefäße mit dem wirklichen Bestande vergleicht, die amtliche Bezeichnung, und so- 
weit erforderlich, die Vermessung der Gefäße nach den unter Nr. 8 zu ll. folgenden 
Vorschriften veranlaßt, und, nach dem Ergebniß der Prüfung, die Nachweisung in 
beiden Exemplaren berichtigt, bzw. bescheinigt. 
Besonderer Prüfung und der ausdrücklichen Genehmigung des Oberkontroleurs be- 
darf es bezüglich der Angemessenheit des Ortes zur Aufstellung der Waage und der Auf- 
bewahrungsorte für die Vorräthe von Braustoffen. Der Aufstellungsort der Waage ist 
so zu wählen, daß die Verwiegung in thunlichster Nähe der Einmaischungsstelle erfolgen 
kann; auch hat der Oberkontroleur Ueberzeugung zu nehmen, daß Waage und Gewichte 
den Vorschriften der Eichordnung vom 16. Juni 1869 entsprechen und mit dem Eich- 
stempel versehen sind. Rücksichtlich der Aufbewahrungsorte der Braustoffe sind die be- 
sonderen Bestimmungen unter Nr. 9 I. und IV. zu beachten. Nach dem Ergebniß des 
Befundes hat der Oberkontroleur seine Genehmigung oder die nach Einvernehmen mit 
dem Brauer etwa anderweit getroffenen Anordnungen auf beiden Exemplaren der Nach- 
weisung an der betreffenden Stelle zu bescheinigen. Findet über den Aufstellungsort 
Nachweisung bezw. An- 
meldung der Braureiräum 
und Gefäße, sowie der Ort 
für die Aufstellung de 
Waage und 
„ für die Aufbe 
wouahrung de 
Baluaustoffe. 
Inventarisirung.
	        
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