Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Vermessung, Be- 
zeichnung und Ver- 
schluß der Gefäße. 
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IV. Jede Hebestelle hat dem vorgesetzten Hauptamte: 
a) bei der ersten Anlegung eine vollständige Abschrift ihres Brauerei-Inventariums, 
jedoch ohne Beläge und ohne Angabe der Belägenummern, 
b) vierteljährlich eine Nachweisung der stattgehabten Veränderungen dieses Inven- 
tars nach dem anliegenden Muster E. 
einzureichen, nachdem die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jedesmal zuvor 
vom Bezirks-Oberkontroleur geprüft und auf den Schriftstücken selbst bescheinigt 
worden. 
Das Hauptamt berichtigt die bei ihm beruhenden Inventarien nach Maßgabe der 
angezeigten Veränderungen und bewahrt die Nachweisungen für jeden Hebebezirk in be- 
sonderen Heften nach der Zeitfolge geordnet auf. 
8. Zus 11. 
I. Die amtliche Bezeichnung der angemeldeten Gefäße, ingleichen die Bezeichnung 
des Rauminhalts und der Nummer derselben erfolgt nach näherer Bestimmung des 
Oberkontroleurs. 
II. Die Vermessung der Gefäße der Brauerei (§ 11 des Gesetzes) geschieht der 
Regel nach auf trockenem Wege mittelst des Metermaßes, wobei die von dem Rech- 
nungsrath Conradi zu Berlin herausgegebenen und mit einer Vermessungsanleitung 
versehenen Tabellen zur Bestimmung des Literinhalts cylindrischer Räume anzuwenden 
sind. Doch kann das Hauptamt nach Ermessen für diejenigen Gefäße, in welchen nach 
der Bestimmung des Oberkontroleurs demnächst das gezogene Bier vermessen werden 
soll, die Vermessung auf nassem Wege (mit Wasser unter Anwendung des Litermaßes) 
anordnen. Die Vermessung der Gefäße, welche zur Kontrole des Bierzuges dienen, 
muß stets durch den Oberkontroleur unter Zuziehung eines zweiten Beamten, sowie des 
Brauerei-Inhabers oder eines von diesem zu bezeichnenden Stellvertreters erfolgen. 
Der Rauminhalt des zur Vermessung des Bierzuges dienenden Gefäßes mufß alle- 
mal unter Feststellung einer bestimmten Scala ermittelt und letztere entweder auf einem 
besonders zu fertigenden und in der Brauerei aufzubewahrenden Maßstocke oder in ge- 
eigneter Weise an der inneren Wand des Gefäßes selbst, dergestalt kenntlich gemacht 
werden, daß später der kontrolirende Beamte aus dem Höhenstande des Bieres im Ge- 
füäße an der Scala ohne Weiteres übersehen kann, welche Menge sich im Gefäße be- 
findet. 
Von einer amtlichen Nachmessung der für den Zweck der Steuerkontrole minder 
wichtigen Maisch-, Koch= und Kühlgefäße einer Brauerei kann nach näherer Bestimmung 
des Hauptamts ganz Abstand genommen werden, wenn gegen die Richtigkeit der be- 
treffenden Angaben der Nachweisung der Gefäße 2c. keine besondere Bedenken obwalten.
	        
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