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jedenfalls in Radeberg unmittelbaren Anschlußdan die Züge von und nach Dresden
und in Lübbenau an die Züge von und nach Berlin gewähren.
Bei Feststellung der Tarife soll auf möglichst niedrige Beförderungspreise, sowohl
für Personen als für Güter, Bedacht genommen werden.
Die Königlich Sächsische Regierung wird für den Verkehr nach und aus Preußen
die Bahnstrecke Dresden-Radeberg-Kamenz beziehungsweise Landesgrenze in Tarif-
fragen als ein einheitliches Unternehmen behandeln und auf dieser Strecke keine höheren
Einheitssätze pro Centner und Meile erheben, als nach dem jeweiligen Tarife auf
der Sächsisch-Schlesischen Staatsbahn zur Erhebung kommen, es sei denn, daß auf der im
Königreiche Preußen liegenden Strecke höhere Transportsätze erhoben werden sollten, für
welchen Fall auch auf der im Königreiche Sachsen liegenden Strecke gleich hohe Sätze
zur Erhebung gelangen können.
In gleicher Weise soll die Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft auf der Strecke
Lübbenau-Kamenz beziehungsweise Landesgrenze für den Verkehr von und nach
Sachsen keine höheren Einheitssätze pro Centner und Meile erheben, als nach dem je-
weiligen Tarife auf der Berlin-Görlitzer Stammbahn zur Erhebung kommen, sofern nicht
auf der in Sachsen liegenden Strecke der Bahn Lübbenau-Dresden von der Sacchsi-
schen Bahnverwaltung höhere Transportsätze erhoben werden, für welchen Fall auch auf
der Strecke Lübbenau-Kamenz beziehungsweise Landesgrenze gleich hohe Sätze zur
Erhebung gelangen können.
Im Uebrigen steht die Feststellung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise
für den Local-Verkehr von Radeberg bis Kamenz der Königlich Sächsischen und
für den Local-Verkehr von Lübbenau bis Kamenz der Königlich Preußischen
Regierung allein zu.
Artikel 8.
Unterthanen der einen Regierung, welche bei dem Betriebe in dem Gebiete der
anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenver-
bande ihres Heimathlandes.
Die Betriebsbeamten sind rücksichtlich der Disciplin der competenten Aufsichts-
behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber
binnen sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden.