Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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jedenfalls in Radeberg unmittelbaren Anschlußdan die Züge von und nach Dresden 
und in Lübbenau an die Züge von und nach Berlin gewähren. 
Bei Feststellung der Tarife soll auf möglichst niedrige Beförderungspreise, sowohl 
für Personen als für Güter, Bedacht genommen werden. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird für den Verkehr nach und aus Preußen 
die Bahnstrecke Dresden-Radeberg-Kamenz beziehungsweise Landesgrenze in Tarif- 
fragen als ein einheitliches Unternehmen behandeln und auf dieser Strecke keine höheren 
Einheitssätze pro Centner und Meile erheben, als nach dem jeweiligen Tarife auf 
der Sächsisch-Schlesischen Staatsbahn zur Erhebung kommen, es sei denn, daß auf der im 
Königreiche Preußen liegenden Strecke höhere Transportsätze erhoben werden sollten, für 
welchen Fall auch auf der im Königreiche Sachsen liegenden Strecke gleich hohe Sätze 
zur Erhebung gelangen können. 
In gleicher Weise soll die Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft auf der Strecke 
Lübbenau-Kamenz beziehungsweise Landesgrenze für den Verkehr von und nach 
Sachsen keine höheren Einheitssätze pro Centner und Meile erheben, als nach dem je- 
weiligen Tarife auf der Berlin-Görlitzer Stammbahn zur Erhebung kommen, sofern nicht 
auf der in Sachsen liegenden Strecke der Bahn Lübbenau-Dresden von der Sacchsi- 
schen Bahnverwaltung höhere Transportsätze erhoben werden, für welchen Fall auch auf 
der Strecke Lübbenau-Kamenz beziehungsweise Landesgrenze gleich hohe Sätze zur 
Erhebung gelangen können. 
Im Uebrigen steht die Feststellung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise 
für den Local-Verkehr von Radeberg bis Kamenz der Königlich Sächsischen und 
für den Local-Verkehr von Lübbenau bis Kamenz der Königlich Preußischen 
Regierung allein zu. 
Artikel 8. 
Unterthanen der einen Regierung, welche bei dem Betriebe in dem Gebiete der 
anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenver- 
bande ihres Heimathlandes. 
Die Betriebsbeamten sind rücksichtlich der Disciplin der competenten Aufsichts- 
behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber 
binnen sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden.
	        
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