Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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und in letzterem Falle, ob vor oder nach der Hopfenbeimischung u. s. w.) die 
Verwendung des betreffenden Surrogats erfolgen solle. 
Dagegen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden Sur— 
rogatmengen in der Generaldeklaration nicht. 
Nach erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bezirks-Oberkontroleur ist das 
eine Exemplar derselben dem Brauer zur Aufbewahrung an dem für die Nachweisung 
der Räume, Gefäße ec. bestimmten Orte in der Brauerei (Nr. 7 zu J. vorstehend) zurück— 
zugeben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung eines entsprechenden Vermerks in 
Spalte 7 des Brauerei-Inventariums dem Belagshefte des letzteren einzuverleiben. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Brauer in Folge beabsichtigter dauernder 
Abänderungen in der Art der Surrogatverwendung eine neue Generaldeklaration bei 
der Hebestelle einreicht. Das in der Brauerei befindliche Exemplar der älteren Dekla— 
ration ist demnächst der Hebestelle zurückzuliefern und von dieser mit einem entsprechen- 
den Kassationsvermerk zu versehen. 
Fc) Vorräthe an Surrogaten, welche weder zur Bierbereitung noch für Bedarf 
des eigenen Haushalts bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe, welche 
zum Verkaufe oder zu anderen gewerblichen Zwecken dienen sollen (z. B. 
Stärke zur Syrups= oder Zuckerbereitung, Stärkezucker zur Weinbereitung 
u. a. m.), sind der Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und in gleich- 
zeitig anzuzeigenden, von der Brauerei selbst gänzlich getrennten Räumen 
mit Genehmigung der Steuerbehörde aufzubewahren. 
(§ 13 Absatz 4 des Gesetzes.) 
Ob und in welcher Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu= und Abgang 
an solchen Vorräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen Modali- 
täten dergleichen Vorräthe unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu setzen seien, darüber 
hat das Hauptamt, vorbehaltlich des. Rekurses an die Direktivbehörde je nach den ört- 
lichen und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, insbesondere mit Rücksicht 
auf die größere oder geringere Gefahr einer heimlichen Verwendung der Vorräthe in 
der betreffenden Brauerei, Entscheidung zu treffen. 
III. In Ansehung des Zuckers und Syrups, sowie der im Gesetze selbst nicht näher der Surrogate mit 
benannten Surrogate (§ 1 Ziffer 5 bis 7 einschl.) treten neben den vorstehend zu a. Ausnahme von Reis 
bis c. aufgeführten als weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, daß die Stoffe: und Starte, 
a) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur 
Beendigung des Kochens der Bierwürze verwendet (8 18 Absatz. 2) und 
b) weder zu einem früheren Zeitpunkte, als mit Beginn des in der Generaldeklara- 
tion für die Verwendung angezeigten Abschnittes des Brauprozesses, noch in 
einer größeren Menge, als nach der Brauanzeige (§ 16) für das betreffende
	        
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