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und in letzterem Falle, ob vor oder nach der Hopfenbeimischung u. s. w.) die
Verwendung des betreffenden Surrogats erfolgen solle.
Dagegen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden Sur—
rogatmengen in der Generaldeklaration nicht.
Nach erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bezirks-Oberkontroleur ist das
eine Exemplar derselben dem Brauer zur Aufbewahrung an dem für die Nachweisung
der Räume, Gefäße ec. bestimmten Orte in der Brauerei (Nr. 7 zu J. vorstehend) zurück—
zugeben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung eines entsprechenden Vermerks in
Spalte 7 des Brauerei-Inventariums dem Belagshefte des letzteren einzuverleiben.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Brauer in Folge beabsichtigter dauernder
Abänderungen in der Art der Surrogatverwendung eine neue Generaldeklaration bei
der Hebestelle einreicht. Das in der Brauerei befindliche Exemplar der älteren Dekla—
ration ist demnächst der Hebestelle zurückzuliefern und von dieser mit einem entsprechen-
den Kassationsvermerk zu versehen.
Fc) Vorräthe an Surrogaten, welche weder zur Bierbereitung noch für Bedarf
des eigenen Haushalts bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe, welche
zum Verkaufe oder zu anderen gewerblichen Zwecken dienen sollen (z. B.
Stärke zur Syrups= oder Zuckerbereitung, Stärkezucker zur Weinbereitung
u. a. m.), sind der Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und in gleich-
zeitig anzuzeigenden, von der Brauerei selbst gänzlich getrennten Räumen
mit Genehmigung der Steuerbehörde aufzubewahren.
(§ 13 Absatz 4 des Gesetzes.)
Ob und in welcher Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu= und Abgang
an solchen Vorräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen Modali-
täten dergleichen Vorräthe unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu setzen seien, darüber
hat das Hauptamt, vorbehaltlich des. Rekurses an die Direktivbehörde je nach den ört-
lichen und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, insbesondere mit Rücksicht
auf die größere oder geringere Gefahr einer heimlichen Verwendung der Vorräthe in
der betreffenden Brauerei, Entscheidung zu treffen.
III. In Ansehung des Zuckers und Syrups, sowie der im Gesetze selbst nicht näher der Surrogate mit
benannten Surrogate (§ 1 Ziffer 5 bis 7 einschl.) treten neben den vorstehend zu a. Ausnahme von Reis
bis c. aufgeführten als weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, daß die Stoffe: und Starte,
a) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur
Beendigung des Kochens der Bierwürze verwendet (8 18 Absatz. 2) und
b) weder zu einem früheren Zeitpunkte, als mit Beginn des in der Generaldeklara-
tion für die Verwendung angezeigten Abschnittes des Brauprozesses, noch in
einer größeren Menge, als nach der Brauanzeige (§ 16) für das betreffende