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8. 19.
Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung desselben anzuordnen.
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen,
welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von
dem wuthkranken Thiere gebissen sind. »
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth verdächtigen
Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit
durch F|sdge ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsen-
den Lasten trägt (§F. 37 des Gesetzes).
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Belanmtmachung
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntni
zu bringen.
8. 20.
Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß von der
Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vor-
handenen Hunde für einen Zeitraum von 3 Monaten angeordnet werden (8. 38 des Gesetzes).
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde
andder beine: jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht aus-
geführt werden. Q„
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der der Seuche verdächtige
Hond gesehen worden ist, und die bis 4 Kilometer von diesen Ortschaften entfernten Orte einschließlich der
emarkungen derselben.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest ange-
schirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauches festgelegt werden. Z
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fläscherhunden zum Treiben
von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde
außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe ver-
sehen, an der Leine geführt werden. ç
ç Die Polizeibehörde hat anzuordnen, daß Hunde, welche der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider
innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, sofort zu tödten sind.
8. 21.
Die auf Grund der Vorschrift des 8. 20 von der Polizeibehörde getroffenen Anordnungen sind so-
fort auf ortsÜbliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte
(Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ort-
schaften sind einzeln zu bezeichnen.
§. 22.
Die Vorschriften der §5. 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der Tollwuth befallen, oder der d. Katzen.
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), sinngemäße Anwendung.
5. 23.
Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von c. edr
einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen siere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche Haucthiere=
verdächtig geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche
Beobachtung gestellt werden (§F. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thiere ist gestattet (vgl. jedoch
29). In letzterem Falle müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen
ch Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.
F. 24.
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvieh auf 4 Monate, für Schafe,
Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu bemessen.