Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Anweisung für den Gebrauch. 
1) Der Brauer hat, wenn 
a) neben den bisher angemeldeten Gebäuden oder Räumlichkeiten oder statt solcher andere für die Brauerei 
bestimmt, oder 
b) Maisch-, Koch-, Kühl-, Gährgefäße, sowie Bier-Sammel= (sogen. Stell= oder dergl.) Bottige neu an- 
geschafft oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden, 
die Veränderungs-Anzeige, in zwei Exemplaren ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach der Ver- 
änderung der Hebestelle einzureichen. 
2) Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, müssen, 
bevor sie die Pfannen aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes 
des Empfängers, der Hebestelle ihres Wohnortes mittelst dieser zweifach auszufertigenden Veränderungs- 
Anzeige anzeigen, wonächst sie das eine Exemplar, mit der amtlichen Bescheinigung versehen, zurückerhalten. 
3) Der Brauer kann die Veränderungs-Anzeige auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Veränderung des 
Aufstellungsortes der Waage oder der für die Aufbewahrung der Vorräthe an Malzschrot oder Malzsurro= 
gaten bestimmten Orte benutzen. Er muß dasselbe alsdann aber in doppelter Ausfertigung vor der be- 
wirkten Aenderung der Orte, welche nur mit Genehmigung des Oberkontroleurs erfolgen darf, einreichen. 
4) Der Brauer erhält das eine Exemplar, mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen, zurück und hat dasselbe 
bei der Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. aufzubewahren. In die letztere werden die Veränderungen 
— des Aufstellungsortes der Waage und der Aufbewahrungsorte der Braustoffe nur, sofern der Ober- 
kontroleur dieselbe genehmigt hat — von den Aufsichtsbeamten eingetragen. 
 
	        
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