Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Muster 1). 
  
Grauerei-Inventarium 
de(8) 
Steuer-Amts zu Werder. 
  
Anweisung für den Gebrauch. 
1. In Spalte 7 sind kurze Vermerke einzutragen, namentlich: 
a) über den Aufstellungsort der Waage, 
b) über die Aufbewahrungsorte der Vorräthe an Braustoffen, 
Jc) ob, event. mit welchen Surrogaten gebraut wird, unter Angabe des Datums und der Belags-Nummer der 
General-Deklaration, 
d) ob regelmäßig und event. in wieviel Abtheilungen und mit welcher Beschickung für jede nachgemaischt wird. 
2. Hinter dem letzten Konto muß eine angemessene Zahl Blätter leer bleiben, um neu entstehende Brauereien aufnehmen 
und Kontos, welche keinen Raum zu Nachtragungen mehr gewähren, übertragen zu können. 
3. Auf dem Titelblatte jedes Belagsheftes ist anzugeben, unter welcher Nummer sich darin die Nachweisung der Räume 
und Gefäße 2c., sowie bei Verwendung von Malzsurrogaten die General-Deklaration befindet.
	        
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