Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

AMÆ 14. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Actiengesellschaft „Vereinigte Bautzner Papierfabriken“ betreffend; 
vom 26. Februar 1872. 
Das Ministerium des Innern hat der Actiengesellschaft „Vereinigte Bautzner Papier— 
fabriken“ zu Bautzen, welche zu Erhöhung ihres Betriebscapitals eine Anleihe von 
350,000 Thalern aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe von 3500, auf den Inhaber 
lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und bis zum Jahre 1909 plan— 
mäßig auszuloosenden Schuldscheinen im Nennwerthe von je 100 Thalern nach Maß— 
gabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans und der Entwürfe der Schuldscheine, 
Zinsleisten und Zinsscheine die Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 26. Februar 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
„ 15. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsisch-Schlesischen 
Eisenbahn betreffend; 
vom 27. Februar 1872. 
Nachdem die Bezugsquellen des für die Wasserstation auf dem Bahnhofe der Sächsisch— 
Schlesischen Staatseisenbahn bei Bautzen erforderlichen Wassers neuerdings nicht mehr 
ergiebig genug sich gezeigt haben, um den Wasserbedarf vollständig zu decken, und da— 
her zu Sicherung und Ordnung des Betriebs die Errichtung eines Wasser-Druckwerks 
an der Spree, und die Erwerbung des dazu erforderlichen Areals sich nöthig macht, 
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund 
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen be— 
stehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Sächsisch-Schlesischen Staatseisenbahn in Anwendung zu bringen.
	        
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