Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 507 — 
  
Muster F. 
Kontobuch 
Bienr — Brauerei des Joh. Walsleben zu FTeuenkirchen 
über die 
zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe an Zuckerstoffen und Syrup. 
  
Dieses Buch enthält u#2####Blätter, welche Das Buch ist 23 Sudraum, rechts an der 
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten Thir im hleinen Schrake aufzubewahren. 
Schnur durchgezogen sind. 
erqer, den 27. Dezember 1872. Woerder, den 20. Deeember 1872. 
M. N., Ober -Str. · Kontr. 
  
Anweisung für den Gebrauch. 
1) Das Kontobuch wird vom Brauer selbst oder seinem bei der Hebestelle hierfür ein= für allemal zu bezeichnenden Stell- 
vertreter, in jedem Falle aber unter seiner Verantwortlichkeit, geführt. 
2) Unten auf der Titelseite ist die Art der Zuckerstoffe anzugeben, welche zur Bierbereitung vorräthig gehalten werden. 
Sind es mehrere Arten, so wird für jede eine besondere Abtheilung im Buch angelegt und auf die betreffenden 
Seiten des Buches an derselben Stelle des Titelblattes verwiesen. 
3) Unter „Zugang“ ist jede Post Zuckerstoffe, sobald sie in den Aufbewahrungsraum gelangt, einzutragen, und zwar, nach 
dem Netto gewicht in vollen Pfunden. Als Beläge dienen die in Spalte 9 und 10 unter fortlaufender Nummer 
aufzuführenden Fakturen, bzw. Fakturen und Frachtbriefe, auch wenn die letzteren nur das Bruttogewicht enthalten. 
4) Der „Abgang“ wird, und zwar gleichfalls nach Netto gewicht in vollen Pfunden, gebucht, sobald die Entnahme aus 
dem Lager, sei es zur Ablassung in die Braustätte, sei es zu anderen Zwecken, stattfindet. In Fällen der letzteren 
Art sind vom Brauer die vorschriftsmäßig der Steuer-Hebestelle eingereichten und mit dem Genehmigungsvermerk des 
Sberkontroleurs zurückgegebenen Anzeigen als Beläge anzuschließen und in Spalte 10 mit fortlaufender Nummer zu 
uchen. 
5) Neben der Angabe der Stunde des Abgangs, bzw. Zugangs, ist durch Beifügung des Buchstabens „V“ oder „N“ 
kenntlich zu machen, ob es sich um Vormittags= oder Nachmittagszeit handelt. 
6) Ergiebt die Revision bei Abgangsposten, welche zur Versteuerung entnommen sind, ein geringeres als das im Konto- 
buch angeschriebene Gewicht, so ist der Betrag der Differenz wieder in Zugang, im umgekehrten Falle ist der Betrag 
noch in Abgang zu stellen, in beiden Fällen aber unter „Bemerkungen“ die nöthige Erläuterung zu geben. Das 
Gleiche gilt, wenn eine Post zu anderen Zwecken, als zur Versteuerung, aus dem Lager entfernt ist und die an- 
geordnete amtliche Ueberwachung eine Abweichung zwischen der Anschreibung und dem Befunde herausgestellt hat. 
7) Dem Oberkontroleur steht, unter Zuziehung des Brauers oder dessen Stellvertreters, jederzeit die Ermittelung des 
Soll= und des Ist-Bestandes zu. 
8) Dies Kontobuch ist, nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs, aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zu- 
gänglich zu halten. 
Inhalts-Verzeichniß. 
  
  
Waarengattung. Seite. Waarengattung. Seite. 
  
J. Stärkeæaucher 
LI. Rubenæucker 
LI. Syrup 
Ach # 
DO 
GE # 
  
  
 
	        
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