Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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61. Die Gewerbe= und Personalsteuer ist im Jahre 1872 mit je einem halben 
Jahresbetrage am 
15. April und 
15. October 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen. 
#6&2. Die Aufweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besold- 
ung, Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat 
im Jahre 1872 in den Monaten 
· Juni und December 
stattzufinden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 4. März 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. d. Brücck. 
  
M 18. Verordnung, 
die Ausführung der deutschen Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
in Bezug auf die bei Militärleistungen vorkommenden Maaße und Gewichte, sowie 
die Aenderung einiger Bestimmungen der Verordnung vom 22. September 1871 
über Abänderung und Ergänzung der Allerhöchsten Verordnung über die Leistungen 
für das Militär vom 30. November 1867 betreffend; 
vom 8. März 1872. 
□ ". - 
In Folge der vom 1. Januar 1872 ab in Wirksamkeit getretenen deutschen Maaß- 
und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Seite 475 fg. des Bundes-Gesetzblattes 
vom Jahre 1868) hat eine Umrechnung der Maaße und Gewichte sich nöthig gemacht, 
welche in einzelnen Bestimmungen der der Verordnung des Kriegsministeriums vom 10. 
April 1869 im Auszuge unter O beigedruckten Verordnung über die Leistungen für 
das Militär vom 30. November 1867 (Seite 104 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1869) angeführt sind. Zu Erleichterung des Gebrauchs der angezogenen 
Verordnung wird diese Umrechnung zur Nachachtung hiermit bekannt gegeben und Folgen- 
des bemerkt:
	        
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