Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 524 — 
Brauerei (vergl. Nr. 10), so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen Anzeige zu 
machen. Ohne Besitzwechsel darf eine fixirte Brauerei einem Anderen zur Benutzung 
nur mit hauptamtlicher Genehmigung und nur unter Versteuerung der einzelnen 
betreffenden Gebräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereit- 
ung von Bier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere fixirte 
Brauer. 
Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, sowie der Bezug 
von Bier aus anderen Brauereien nur unter Zustimmung des Hauptamtes (event. der 
Hauptämter) gestattet. Die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer ist unstatthaft. 
9. Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachversteuerung (Nr. 2) 
fixirt sind, haben die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation und sobald 
sie aus dem Fixationsverhältnisse treten, unaufgefordert vollständig anzuzeigen und sich 
demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß 
auf dem Fixationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu vermerken ist. 
Findet sich bei Lösung des Fixationsverhältnisses mehr Bier oder Würze vor, als 
in die Fixation übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von dem 
Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den 
Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachentrichtet 
werden; hierbei können Differenzen bis zu zwanzig Prozent unberücksichtigt bleiben. 
10. Das Recht, den Fixationsvertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu 
a) beiden Theilen im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über 
die Brausteuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erb- 
gang, Veräußerung, Verpachtung 2c.); 
b) der Steuerverwaltung bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; bei 
Uebertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, 
welche in Bezug auf die Brauerei von dem Fixaten oder einer Person, für 
welche er nach § 38 des Gesetzes haftet, begangen sind; bei Veränderungen 
in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erhebliche Vergrößerung des 
Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer anderen Brauerei durch den 
Fixaten; im Fall des Konkurses des Fixaten; 
c) dem Fixaten, wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei Monate 
dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird; 
d) den Erben des Fixaten, wenn Letzterer im Laufe der Fixations-Periode ver- 
sterben sollte. 
Das Hauptamt bedarf zur Ausübung der Aufhebungsbefugniß der Genehmigung 
der Direktivbehörde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.