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1. Ims 67 der Verordnung vom 30. November 1867 (Seite 116, 117 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) sind zu setzen: auf Zeile 6 anstatt „## Pfund“
„250 Gramm,“
auf Zeile 7 und 8 anstatt „1 Pfund und 12 bis zu 26 Loth“"
„bis zu 933 Gramm.“
2. Im § 70 derselben Verordnung (Seite 117 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1869) ist auf der 2. Zeile zu setzen: anstatt „1 Pfund 12 Loth“
„750 Gramm.“
3. Im § 83 derselben Verordnung (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1869) treten an die Stelle der Worte und Zahlen von: „die schwere in“
bis zum Schlusse — folgende Worte und Zahlen:
„die schwere in:
12 Liter — 5250 Gramm Hafer,
1500 Gramm Hen
1750 „ Stroh,
die mittlere in:
11,2 Liter = 4900 Gramm Hafer,
1500 Gramm Heun
1750 „ Stroh,
die leichte in:
10, Liter = 4500 Gramm Hafer,
1500 Gramm Heu
1750 „ Stroh."
4. Im § 84 derselben Verordnung (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1869) ist an Stelle von Zeile 4 und 5 zu setzen:
„1 Kilogramm Hafer — 1,3 Kilogramm Roggen — 0,9 Kilogramm Faß-
mehl —= 0,: Kilogramm zermalmter Zwieback —= 2,8 Kilogramm Heu — b,s
Kilogramm Stroh."
Demnächst wird noch mit Bezugnahme auf die Verordnung „die Abänderung und
Ergänzung der Allerhöchsten Verordnung über die Leistungen für das Militär vom
30. November 1867 betreffend“ vom 22. September 1871 (Seite 218 fg. des Gesetz=
und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) hiermit angeordnet, daß die Liquidirung der
unter 5 dieser Verordnung Absatz 6 erwähnten Vergütung für Marschverpflegung, sowie
die Liquidirung der unter 6 derselben Verordnung Absatz 3 gedachten Vergütung für
Marschfourage, beziehendlich deren Transport von den ländlichen Ortschaften nicht
weiter direct an die Intendantur der Armee in Dresden zu erfolgen hat, sondern daß
die bezüglichen Liquidationen, und zwar bereits vom 1. October 1871 ab rückwärts,
1872. 4