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Muster B.
Steuerhebebezirk: Werder. Nummer 7 des Inventariums.
Brauregister
der
firirten Mien-Brauerei des TJoh. Walsteben zu Newenkirchen
für das T. Vierteljahr 187.3.
Dies Register enthält 220####0 Blätter, welche Das Register ist im Sudraume rechts an der
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten Thiir im hleinen Schranke aufzubewahren.
Schnur durchzogen sind.
Werder, den 27. Deæaember 1872. Werder, den 27. Deoæaember 1872.
W. N. Ober -Steuerhontroleur. N. N. Ober -Steuerkontroleur.
Anweisung für den Gebrauch.
1. Fixat hat spätestens eine Stunde vor Beginn der Einmaischung jedes einzelne Gebräude unter einer besonderen fortlaufenden
Nummer in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genug leerer Raum für die übersichtliche Eintragung
der Bemerkungen in Spalte 14 bleibt.
Die steuerpflichtigen Braustoffe sind je nach den Steuersätzen in den Spalten 6 bzw. 8 oder 10 einzeln aufzuführen
und zwar jeder Stoff mit seinem besonderen Namen unter Bezeichnung der Beschaffenheit, in der er zur Verwendung ge-
langt; also: „Gerstenmalzschrot“, „Reismehl“, nicht etwa blos: „Getreide“, „Reis“.
Die Menge der Braustoffe ist (Spalte 7, 9, 11) stets nach dem Nettogewichte bis auf volle Pfunde anzugeben.
Etwaige Abweichungen von der in der Genueraldeklaration (§ 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1872) angegebenen Art
und UWeiise der Verwendung der Malzsurrogate sind gleichfalls spätestens eine Stunde vor der Einmaischung in Spalte 14
einzutragen.
2. Vegen Aenderung oder Streichung der Einträge ist außer den Vorschriften im § 3 des Fixationsvertrages besonders zu be-
achten:
a) Sollen andere Stoffe oder andere Mengen verwendet werden oder soll das Gebräude ganz ausfallen, so ist die erste
Eintragung unter Erhaltung der Lesbarkeit zu durchstreichen und in Spalte 14 die nöthige Erläuterung zu geben. In
Fällen der ersteren Art ist das Gebräude 2c. eine Stunde vor Beginn des Brauaktes, bei später beschlossener Aender-
ung aber jedenfalls vor der Einmaischung unter Zuziehung eines die Hinderungsgründe bescheinigenden Zeugen oder
Steuerbeamten, von neuem einzutragen;
b) wird nur der Zeitpunkt der Einmaischung oder die Menge des Bierzuges geändert, so wird in Spalte 14 ein be-
gründender Vermerk spätestens vor der Einmaischung oder bezüglich des Bierzuges vor dem Ablassen der Würze zum
Kochen, event. unter Bescheinigung eines Zeugen oder Beamten gemacht.
3. Fixat haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen.
4. Dies Register ist während des Quartals in der Brauerei nach der Anordnung des Oberkontroleurs aufzubewahren und den
Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten, innerhalb dreier Tage nach Ablauf des Quartals aber vom Fixaten, mit seiner
Unterschrift versehen, unaufgefordert der Hebestelle einzureichen.