Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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klarirten Faßinhalts Bedenken ob, oder sind endlich Gebinde etwa in Folge von Lekkage 
nicht gehörig spundvoll befüllt, und läßt sich die fehlende Menge nicht mit einiger 
Sicherheit schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden Fasses vermittelst 
des Längen- und Höhenmessers und des geeichten Maßstabes, sowie eine Berechnung 
des Inhalts nach den bezüglichen Vorschriften der H. Conradischen Anleitung zur 
Bestimmung des Literinhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe eintreten. 
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren Zahl und 
die Gesammtmenge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit festzustellen. In 
der Regel werden zu diesem Zwecke probeweise Revisionen genügen. 
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der 
Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Ab- 
fertigungsbeamten ab. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 
88. 
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Aus— 
gangsamte erfolgen, so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Bescheinigung der— 
selben auf der Anmeldung, auf der letzteren auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die 
Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder auf Grund der Angabe der Be— 
gleitungsbeamten zu bescheinigen. 
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen Zoll- 
gebiets erfolgt, oder geht das Bier unmittelbar über die Grenze gegen den bayerischen 
Rheinkreis aus, um in dem letzteren zu verbleiben, so genügt zur Erlangung der Steuer- 
vergütung die Ausfuhrbescheinigung des Grenzamts. Dieses hat in solchem Falle die 
bescheinigte Anmeldung dem Hauptamte zuzusenden, in dessen Bezirk die Brauerei ge- 
legen ist, aus welcher die Versendung erfolgt. 
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung einer 
Eingangsbescheinigung, welche bei dem Uebergange über die Grenze gegen den bayer- 
ischen Rheinkreis, sofern der Bestimmungsort nicht in dem letzteren gelegen ist, von der 
Steuerstelle des Bestimmungsortes, im Uebrigen aber nach der Wahl des Waarenfüh- 
rers entweder von der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der gegenüber- 
liegenden Uebergangsabfertigungsstelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige Eingangs- 
bescheinigung auswirken zu können, empfängt der Waarenführer nach erfolgter Aus- 
gangsabfertigung die Anmeldung zurück, welche demnächst mit der Eingangsbescheinigung 
versehen von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust dem Hauptamte, in dessen 
Bezirk die Brauerei gelegen ist, unmittelbar zurückzusenden ist.
	        
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