Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 12. 
Die Direktivbehörden stellen die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und ertheilen 
hierüber Zahlungsanweisung an die Hauptämter unter Zufertigung eines Exemplars 
der geprüften und bescheinigten Liquidationsnachweisung (Muster G.) zum Rechnungs- 
belage. Innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Anweisung an gerechnet, können die an— 
gewiesenen Beträge auf zu entrichtende Brausteuer angerechnet oder baar erhoben 
werden. 
 
	        
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