Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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B· 
Anmelde-Register Nr. 4. 
Anmeldung 
über 
Ausfuhr von Bier in Fässern. 
X 
er unterzeichnete Mietss als Besitzer der zu ## belegenen Brauerei meldet hier- 
mit dem Haupt-Steuer-Amte für inlundische Gegenstànde zu Perim, daß er 
beabsichtigt, das nach Gebindezahl und Menge nachstehend näher angegebene Bier 
innerhalb der nächsten drei Tage dem Haunpt-Steuer-Amte für ausländische 
Gegenstunde ʒu Berlin zur Abfertigung zu gestellen und demnächst über das Haupi- 
Zoll-Amt zu Wamu an den 77. Schulta zu Hamburg in Hamburg (Land) 
auszuführen. Der Unterzeichnete trägt darauf an, ihm nach erfolgter Ausfuhr des 
Bieres auf Grund der diesfälligen Bescheinigungen die zugesagte Steuervergütung zu 
gewähren und versichert zu dem Ende, daß das unten angemeldete Bier in seiner 
Brauerei gebraut und zu jedem Hektoliter desselben mindestens eine dem Steuerwerthe 
von 10 Sgr. entsprechende Menge an Braustoffen verwendet ist. 
81“
	        
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