Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Anmelde-Register Nr. 5. 
Anmeldung 
über 
Ausfuhr von Bier in Flaschen. 
Der unterzeichnete Mess als Besitzer der zu He# gelegenen Brauerei meldet hiermit 
dem Kllp-Steueramte '#r /desche Gegenstcude ʒu Hoerlin, daß er beabsichtigt, 
das nach Verpackung und Menge nachstehend näher angegebene Bier in Flaschen inner- 
halb der nächsten drei Tage dem Haupt--Steueramte für ausländische Gegenstände 
zu Herlin zur Abfertigung zu gestellen und demnächst über die Grossherzoglich 
Wessede Orts-Einnehmerei zu Heppenheim an Eræleben zu IHleidelbero im 
bharossherzogthum Baden auszuführen. Der Unterzeichnete trägt darauf an, ihm nach 
erfolgter Ausfuhr des Bieres auf Grund der diesfälligen Bescheinigungen die zugesagte 
Steuervergütung zu gewähren, und versichert zu dem Ende, daß das unten angemeldete 
Bier in seiner Brauerei gebraut und zu jedem Hektoliter desselben mindestens eine dem 
Steuerwerthe von 10 Sgr. entsprechende Menge an Braustoffen verwendet ist. 
 
	        
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