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Oberkontroleurs durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt werden, wozu der Brauerei-
Inhaber das Material unentgeltlich herzugeben hat.
85.
Ein Brauer, welcher zur Vermahlungssteuer zugelassen ist, hat, sobald er Brau—
stoffe auf seiner Mühle vermahlen lassen will, solches der Hebestelle vorher innerhalb
der in 8 17 des Gesetzes vorgesehenen Frist schriftlich oder mündlich unter Angabe:
1) der Art und Menge (Nettogewicht) der zu vermahlenden Stoffe,
2) des Tags und der Stunde der beabsichtigten Aufschüttung auf die Mühle,
anzuzeigen und gleichzeitig die nach § 1 bezw. § 22, II. des Gesetzes zu berechnende
Brausteuer davon zu entrichten.
Diese Anzeige ist von der Hebestelle in das nach Nr. 11 der Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes (Muster H.) zu führende Anmeldungsregister, die erhobene
Steuer gleichzeitig in das Heberegister einzutragen und dem Anmeldenden ein Mahl-
Erlaubnißschein nach dem Muster A. zu ertheilen, welcher zugleich als Quittung für
!— die Steuerentrichtung dient.
86.
Die Aufschüttung von Braustoffen auf die Mühle darf nur innerhalb der in § 19
des Gesetzes für die Einmaischungen bestimmten Zeit erfolgen. Auch für die Vermahl-
ung selbst ist in der Regel die vorerwähnte Zeit inne zu halten; doch können bei nach-
gewiesenem Bedürfniß Ausnahmen hiervon seitens des Hauptamtes bewilligt werden.
87.
Zur angezeigten Stunde der Vermahlung hat der mit der Kontrole der Brauerei
beauftragte Beamte sich in dem Mühlenraum einzufinden, den ihm vorzulegenden
Mahl-Erlaubnißschein zu prüfen und, falls hierbei nichts zu erinnern ist, den Verschluß
von den Mühlenöffnungen, soweit für den Betrieb erforderlich, zu lösen, demnächst das
deklarirte Mahlgut in seiner Gegenwart verwiegen und aufschütten zu lassen, den Zu—
gang zum Mühlenrumpf aber sogleich nach beendigter Aufschüttung wieder zu ver—
schließen.
Der Brauer ist verpflichtet, alsbald nach der Aufschüttung mit der Vermahlung
zu beginnen und dieselbe ohne willkürliche Unterbrechung zu beenden.
Der Bezirks-Oberkontroleur ordnet für jede Mühle besonders an, ob und in wie
weit noch sonstige Theile derselben nach Beendigung der einzelnen Vermahlungen amt—
lich zu verschließen sind.
88.
Der Aufsichtsbeamte hat das Ergebniß der Verwiegung auf dem Mahl-Erlaubniß=