Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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schein zu vermerken und letzteren nach beendeter Verwiegung der Hebestelle zurückzugeben, 
welche, sofern sich ein den Steuerwerth von ½ Groschen erreichendes oder übersteigen- 
des Mehrgewicht gegen die Anzeige (§ 5) ergeben hat, die Nachversteuerung bei der 
solgenden Deklaration, eventuell am Schlusse des laufenden Vierteljahrs zu veranlassen, 
den erledigten Mahl-Erlaubnißschein aber dem Anmeldungs-Register als Belag bei- 
zufügen hat. 
Uebersteigt die zur Vermahlung gestellte Menge an Braustoffen die angezeigte 
und versteuerte Menge um mehr als zehn Prozent, so ist auf Grund des § 29 Ziffer 4 
des Gesetzes gegen den Brauer die Untersuchung wegen Defraudation einzuleiten. 
89. 
Ueber die jedesmalige Benutzung der Mühle, insbesondere den Tag und die 
Stunde der Rumpföffnung, die Aufschüttung des Mahlguts und den Wiederverschluß 
ist ein vom Brauer an einem passenden Orte im Mühlenraume aufzubewahrendes 
Mühlenregister nach dem anliegenden Muster B. zu führen. 5„ 
Die Eintragungen darin sind insoweit durch den Aufsichtsbeamten selbst zu be- 42 
wirken, als die betreffende Handlung von ihm vorgenommen oder doch in seinem Beisein 
geschehen ist; im Uebrigen hat der Brauer oder der von ihm ein für alle Mal hierzu 
bestimmte Vertreter die bezüglichen Spalten des Registers dem Vordruck gemäß aus- 
zufüllen. 
8 10. 
Für den Ausnahmefall, daß der Aufsichtsbeamte verhindert sein sollte, die Be— 
nutzung des Mühlenwerks durch Abnahme des Verschlusses zur angezeigten Stunde 
(§ 7) freizugeben, auch eine anderweite Vertretung desselben rechtzeitig nicht sollte be— 
wirkt werden können, hat die Hebestelle die Schlüssel zu dem Rumpfverschlusse dem 
Brauer mit der Ermächtigung zur Oeffnung des Rumpfes und zur Aufschüttung der 
deklarirten Menge an Braustoffen aushändigen zu lassen. 
Ist der Verschluß durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt, oder dem Brauer ein- 
für allemal der Besitz eines unter amtlichem Siegelverschlusse liegenden Reserveschlüssels 
zu dem Kunstschlosse anvertraut worden, so können die Siegel nach Ablauf einer Stunde 
nach der zur Aufschüttung deklarirten Zeit, vom Brauer unter Zuziehung eines unver- 
dächtigen Zeugen gelöst und darf mit der Vermahlung alsdann begonnen werden. Das 
Geschehene ist im Mühlenregister unter Mitunterschrift des Zeugen zu vermerken. 
In solchen Fällen ist, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, daß die vermahlenen 
Braustoffe vor ihrer Einmaischung amtlich nachverwogen werden; auch muß, wenn dem 
Brauer der Schlüssel zum Kunstschlosse ausgehändigt oder der Siegelverschluß des ihm
	        
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