Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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As 167. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Sächsischen Holz-Industrie-Gesellschaft zu Rabenau betreffend; 
vom 24. October 1872. 
Des Ministerium des Innern hat der Sächsischen Holz-Industrie-Gesellschaft zu 
Rabenau, welche zu Erweiterung ihres Unternehmens eine Prioritätsanleihe von 
100,000 Thaler aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe von auf den Inhaber lau- 
tenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und bis zum Jahre 1906 planmäßig 
auszuloosenden Schuldscheinen nebst Talons und Coupons nach Maßgabe der vor- 
gelegten Hauptschuldverschreibung die Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 24. October 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
rK& 168. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn betreffend; 
vom 5. November 1872. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Er— 
bauung einer zwischen Gaschwitz und Meuselwitz anzulegenden Eisenbahn betreffend, 
vom 19. April 1872 (Seite 218 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem 
Jahre) macht das Ministerium des Innern andurch bekannt, daß von dem Baue ge- 
dachter Eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen 
kommt, die Fluren von 
Gaschwitz, 
Groß= und Debitz-Deuben, 
Probstdeuben, 
Zwenkau, 
Kotzschbar, 
Imnitz, 
Löbschütz, 
Rüssen,
	        
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