Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 24 — 
Anmerkung für den Rechnungsleger: 
Sobald die Königliche Intendantur der Armee die eingereichte Liquidation geprüft, festgestellt und das 
Kriegs-Zahl-Amt zur Zahlung des summarischen Vergütungsbetrags angewiesen hat, erhält die Amtshaupt— 
mannschaft, beziehendlich der Stadtrath eine Benachrichtigung hiervon zugefertigt, worauf alsdann von der Amts- 
hauptmannschaft, beziehendlich von dem Stadtrathe eine Quittung nach dem nachstehenden Schema anzu- 
fertigen und umgehend an das Königliche Kriegs-Zahl-Amt einzusenden ist. 
Nachdem letzteres geschehen, erfolgt die Zusendung des bezüglichen Geldbetrages. 
Quittungs-Schema. 
(halben Bogen.) 
48 Thlr. 26 Ngr. 5 Pf. 
in Worten: „Acht und Vierzig Thaler Sechs und Zwanzig Neugroschen Fünf Pfennige" 
Vergütungsbeträge für die von (dem Stadtrathe zu N.) den Gemeinden des Bezirks der Amtshauptmann= 
schaft N. 
im Monat Januar 1872 
an Königlich Sächsische Truppen verabreichte Marschfourage sind von dem Königlichen Kriegs-Zahl-Amte 
in Dresden an (den unterzeichneten Stadtrath) die unterzeichnete Amtshauptmannschaft richtig ausgezahlt 
worden, worüber hiermit quittirt wird. 
N., am X. Februar 1872. 
Königliche Amtshauptmannschaft. (Ver Stadtrath.) 
(L. S.) N.e (L. S) .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.