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ertheilten Ermächtigung, beschlossen, an Stelle der laut Bekanntmachung vom 6. Juni
1872 (Seite 277 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) ausgegebenen,
am 15. December 1872 und beziehendlich am 15. Januar 1873 fällig werdenden
Ser. II und IV der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1872 im
Gesammtbetrage von Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Thaler wiederum neue
verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Zwei Millionen Fünfhundert
Tausend Thalern mit
500,000 Thlr. in Abschnitten zu 100,000 Thlr. Lit. A,
750,000 - -50000--B,
1200000-- - -10000--C,
50,000 - -1,000--D
in zwei Serien auszugeben.
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber für eine Serie von Einer Million Zweihundert
und Fünfzig Tausend Thaler (Ser. VII der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen
vom Jahre 1872) auf vier und ein halb Monate — vom 1. December 1872 bis zum
15. April 1873 — und für eine weitere Serie von Einer Million Zweihundert und
Fünfzig Tausend Thaler (Ser. I. der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom
Jahre 1873) auf fünf und ein halb Monate — vom 1. Januar 1873 bis zum 15.
Juni 1873 — festgesetzt.
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus-
gefertigt.
Die Begebung dieser Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General=
direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer
derselben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittel-
bar bei der Königlichen Finanz-Hauptcasse in Dresden zu erheben wünschen.
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der genannten
Direction zu erfahren.
Dresden, am 25. November 1872.
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
v. Brück.
Letzte Absendung: am 14. December 1872.
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