— 587 —
B. Depeschen, welche auf den Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches, mit
Ausschluß der Telegraphen-Linien in Bayern und Württemberg, gebührenfrei
befördert werden.
§2.
Die Gebührenfreiheit genießen:
1. die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher zum ehemaligen Nord-
deutschen Bunde gehörigen Bundesstaaten, ferner die von den Mitgliedern des
Großherzoglichen Hauses von Baden und die von den Mitgliedern des Fürst-
lichen Hauses von Hohenzollern, sowie die im Auftrage der genannten Aller-
höchsten und Höchsten Herrschaften von den Angehörigen, den Beamten, der
Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen Depeschen;
2. die von den Senaten der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in reinen
Staats= und Reichs-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen;
3. die Depeschen der Civil-Behörden der Staaten des ehemaligen Norddeutschen
Bundes, des Großherzogthums Baden und Elsaß-Lothringens, mit Einschluß
der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese Depeschen reine
Staats= oder Reichs-Dienstangelegenheiten betreffen;
4. die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-
Beamten und Polizei-Behörden, beziehungsweise der als solche fungirenden
Orts-Behörden (Magistrate, Bürgermeister), falls bei dieser Correspondenz ein
reines Dienst-Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staats-
anwaltschafts-Beamten und Polizei-Behörden, falls schon beim Erlaß der Steck-
briefe außer Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen
hat, überhaupt nicht vorhanden ist;
5. die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisenbahn-
Beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und Be-
triebsstörungen.
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.
Depeschen, welche von den vorstehend unter 1, 2 und 3 bezeichneten
Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden oder Beamten
nach Großbritannien, Italien, Spanien und Portugal, Schweden und Nor-
wegen und nach Rußland aufgegeben werden, genießen für die Beförderungs-
strecke innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets die Gebührenfreiheit.
Dagegen sind Depeschen nach allen übrigen Ländern (einschließlich Bayern und
87*