Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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B. Depeschen, welche auf den Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches, mit 
Ausschluß der Telegraphen-Linien in Bayern und Württemberg, gebührenfrei 
befördert werden. 
§2. 
Die Gebührenfreiheit genießen: 
1. die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher zum ehemaligen Nord- 
deutschen Bunde gehörigen Bundesstaaten, ferner die von den Mitgliedern des 
Großherzoglichen Hauses von Baden und die von den Mitgliedern des Fürst- 
lichen Hauses von Hohenzollern, sowie die im Auftrage der genannten Aller- 
höchsten und Höchsten Herrschaften von den Angehörigen, den Beamten, der 
Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen Depeschen; 
2. die von den Senaten der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in reinen 
Staats= und Reichs-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen; 
3. die Depeschen der Civil-Behörden der Staaten des ehemaligen Norddeutschen 
Bundes, des Großherzogthums Baden und Elsaß-Lothringens, mit Einschluß 
der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese Depeschen reine 
Staats= oder Reichs-Dienstangelegenheiten betreffen; 
4. die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts- 
Beamten und Polizei-Behörden, beziehungsweise der als solche fungirenden 
Orts-Behörden (Magistrate, Bürgermeister), falls bei dieser Correspondenz ein 
reines Dienst-Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staats- 
anwaltschafts-Beamten und Polizei-Behörden, falls schon beim Erlaß der Steck- 
briefe außer Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen 
hat, überhaupt nicht vorhanden ist; 
5. die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisenbahn- 
Beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und Be- 
triebsstörungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei 
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt. 
Depeschen, welche von den vorstehend unter 1, 2 und 3 bezeichneten 
Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden oder Beamten 
nach Großbritannien, Italien, Spanien und Portugal, Schweden und Nor- 
wegen und nach Rußland aufgegeben werden, genießen für die Beförderungs- 
strecke innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets die Gebührenfreiheit. 
Dagegen sind Depeschen nach allen übrigen Ländern (einschließlich Bayern und 
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