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Württemberg) auch für die Beförderungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs-
Telegraphengebiets gebührenpflichtig.
C. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3.
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen Tele-
graphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über
die Telegraphen-Linien hinaus.
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen Be-
stimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den
Adressaten zu entrichten.
l 4.
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden und
Beamten haben sich zu ihrer amtlichen Correspondenz nur in den wichtigsten und dringendsten
Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen in gedrängtester Kürze mit Ver-
meidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curialien abzufassen.
85.
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen-Stationen ist im
Allgemeinen erforderlich, daß die Depeschen
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel,
b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als
„Königliche Dienstsache,“ „Großherzogliche Dienstsache,“ „Reichs-Dienstsache,“
„Militaria,“ „Staats-Dienstsache“ u. s. w.
versehen sind.
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen werden,
auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hof—
staaten gehören, sofern über die Person des Aufgebers oder die Identität seiner Namens-
Unterschrift bei den Telegraphen-Stationen kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubigung
durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung an—
genommen.
Die gebührenfrei zu befördernden Depeschen von Civil-Behörden sind in der Regel
mit dem Namen des Chefs oder eines der dirigirenden Beamten zu unterzeichnen,
können aber eintretenden Falls von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten
dahin beglaubigt sein, daß sie von dem Chef der Behörde ausgehen und in seinem
Auftrage mit seiner Namens-Unterschrift versehen worden sind.